Garagenkosten dürfen 1 %-Vorteil für Dienstwagen nicht mindern
Ein Arbeitnehmer versteuerte die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1 %-Methode. In seiner Einkommensteuererklärung minderte er seinen zu versteuernden geldwerten Vorteil um die Kosten seiner privaten Garage (anteilige Grundstückskosten seines Wohnhauses). Der Arbeitnehmer argumentierte mit der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15, Haufe Index 10245684), nach der vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindernd beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden können und erklärte, dass er durch den Arbeitgeber verpflichtet war, den Dienstwagen sicher unterzustellen. Hierzu reichte er zwei Arbeitgeberbescheinigungen ein, aus denen sich eine "vereinbarte" sichere Unterstellung des Fahrzeugs ergab.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern dürfen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – also zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klauseln oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs – notwendig waren. Die Garagenkosten im Urteilsfall erfüllten diese Voraussetzungen nicht, denn die Unterbringung in einer Garage war zum einen zur Inbetriebnahme und zum laufenden Betrieb des Fahrzeugs erkennbar nicht notwendig, zum anderen war die dortige Unterbringung auch nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überhaupt erst überlassen worden ist. Die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers belegten lediglich, dass die Unterstellung in der Garage vereinbart war, nicht jedoch, dass sie vertragliche Pflicht war.
FG Münster, Urteil v. 14.3.2019, 10 K 2990/17 E, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.5.2019
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