Lohnzufluss bei der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios
Aufgrund der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeiten eingegangenen Vertragsbindung und der Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann sich die Frage stellen, ob der Nutzungsvorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres oder ob er monatlich zu-fließt. Bei einem monatlichen Zufluss könnte dies die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Freigrenze 44 EUR) zur Folge haben.
Beispiel: Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung
Arbeitgeber A schloss mit einem Fitnessstudio einen als Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung bezeichneten Vertrag ab. Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten. Hiermit ermöglicht A seinen Arbeitnehmern, ein Fitnessstudio zu vergünstigten Konditionen zu nutzen. Die Arbeitnehmer können jederzeit erklären, ob sie das Angebot zukünftig nutzen oder zum nächsten Monat beenden wollen. Im Zuge dessen wurde zur Aushändigung bzw. Rückgabe der Trainingsberechtigungen und der Mitgliedsausweise mit dem Fitnessstudio vertraglich vereinbart, dass A vor Beginn eines jeden Monats eine Namensliste übersendet, in der die nutzenden Personen aufgeführt sind. Die Nutzer haben einen Eigenanteil von 5 EUR zu leisten. Der monatliche geldwerte Vorteil, welcher nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu ermitteln ist, beträgt 40 EUR.
Finanzamt bezieht sich auf Vertragsbindung
Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil v. 13.3.2018, 14 K 204/16, Haufe Index 11659048) wurde vom Finanzamt die Auffassung vertreten, dass der geldwerte Vorteil in voller Höhe zu versteuern ist, weil den Arbeitnehmern bedingt durch die Vertragsbindung (hier 12 Monate) der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.
Das Finanzamt bezieht sich dabei auf eine jüngere Entscheidung des BFH (Urteil v. 14.11.2012, VI R 56/11, Haufe Index 3593300), in der entschieden wurde, dass ein Sachbezug auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt und dieser geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten zufließt.
Werde dementsprechend einem Arbeitnehmer ein Mitgliedsausweis ausgehändigt, der zur Nutzung eines Studios für den Zeitraum eines Jahres berechtigt, fließe dem Arbeitnehmer ein daraus resultierender geldwerter Vorteil für den gesamten Zeitraum im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises zu, weil der Vorteil mit der Überlassung in das wirtschaftliche Eigentum der Arbeitnehmer gelange.
FG wendet 44 EUR-Freigrenze an
Das FG ist dagegen der Auffassung, dass den teilnehmenden Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zufließt. Entscheidend sei, dass die angemeldeten Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch gegen das Fitnessstudio oder gegen den Arbeitgeber zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben haben.
Dies ist in der o. a. BFH-Entscheidung anders gewesen, weil hier die Arbeitnehmer durch die Ausübung des Bezugsrechts einmalig bei dem Verkehrsunternehmen eine verbilligte Jahresnetzkarte erworben haben und die sich durch den vergünstigten Kaufpreis ergebende und als geldwerten Vorteil qualifizierte Ersparnis im Zeitpunkt des Erwerbs realisierte. Denn mit dem Erwerb der Fahrkarte geht ein für die Dauer eines Jahres unentziehbarer Anspruch auf Beförderung einher, und die Fahrkarte geht mit dem Kauf in das Eigentum der Erwerber über.
Im vorliegenden Fall verschafft dagegen die Aushändigung des Mitgliedsausweises, an dem die Teilnehmer zudem kein Eigentum erwerben, den Beschäftigten keinen unentziehbaren Anspruch, sondern lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte. Können die Arbeitnehmer lediglich aus ihrem monatlich gezahlten Eigenanteil einen Anspruch auf Teilnahme ableiten, erstreckt sich die Dauer der Anspruchsberechtigung auch auf lediglich nur einen Monat. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an. Nach der Entscheidung des FG sollte daher die monatliche Beendigung der Nutzung mit den Arbeitnehmern vereinbart werden.
Revisionsverfahren anhängig
Da gegen das Urteil des FG Niedersachsen aber ein Revisionsverfahren läuft, muss die Entscheidung des BFH (Az VI R 14/18) abgewartet werden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
375
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
250
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
110
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
108
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
103
-
5. Gewinnermittlung
100
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
100
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
-
Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
-
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026