Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

Das FG Köln hat entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerter Vorteil versteuern muss.

Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Der Teilnehmer überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten und verpflichtete  sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt er zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Aussetzung der Vollziehung

Das FG Köln gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Dennoch hat das Gericht die Vollziehung der überwiegend ausgesetzt. Das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

FG Köln, Beschluss v. 28.2.2019, 1 V 2304/18, Pressemitteilung v. 2.5.2019


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Geldwerter Vorteil