Zusammenfassung

 
Begriff

Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man diese Form des Arbeitslohns auch als geldwerten Vorteil oder Sachlohn. Hierunter fällt insbesondere der Bezug von freier Kleidung, Wohnung, Kost und Logis oder Überlassung von Dienstfahrzeugen.

Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie bei Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Barlohn zu beachten sind. Die Besonderheiten bei den Sachbezügen liegen in der zutreffenden Ermittlung des Wertansatzes, mit dem die Vorteilsgewährung dem Lohnsteuerabzug und der Verbeitragung in der Sozialversicherung zugrunde gelegt werden muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Erfassung von Sachbezügen als Arbeitslohn ist § 8 Abs. 1 EStG. Die Bewertungsregeln einschließlich der möglichen Steuerbefreiung sind in § 8 Abs. 2 EStG, für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG festgelegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, ist die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen, s. R 8.1 Abs. 3 LStR.

R 8.2 LStR enthält Anweisungen zum "großen Rabattfreibetrag". Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, BStBl 2021 I S. 311, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. Im Übrigen gelten die für bestimmte Sachbezüge festgelegten amtlichen Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch für das Steuerrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung ist in § 8 Abs. 1 und 2 EStG gesetzlich geregelt. Hinweise und Auslegungsfragen zur gesetzlichen Unterscheidung zwischen Bar- und Sachlohn enthält das BMF-Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, das praktische Anwendungsgrundsätze zu den gesetzlich schwierigen Abgrenzungskriterien bei (digitalen) Gutscheinen und Geldkarten gibt

Sozialversicherung: Die Eigenschaft von Sachbezügen als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 SGB IV. Der Wert der Sachbezüge an sich wird von der Bundesregierung nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festgesetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV) und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dokumentiert. Die SvEV gilt gleichermaßen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Unfallversicherung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachbezüge bis 50 EUR monatlich frei frei
Sachbezug bei Belegschaftsrabatt bis 1.080 EUR jährlich frei frei
Betriebliche Sachzuwendung nach § 37b Abs. 2 EStG an Arbeitnehmer pauschal pflichtig
Betriebliche Sachzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG an Dritte pauschal frei
Einkaufsvorteile und andere Rabatte von Dritten, soweit durch Dienstverhältnis veranlasst pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Vereinbarung

Nach der gesetzlichen Definition ist ein Sachbezug jede Leistung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt[1]. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Sachbezüge "Entgelte, die nicht in Bargeld, sondern in Form von Naturalien bestehen". Im Arbeitsrecht werden die Sachbezüge daher auch Naturallohn genannt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen[2]. Dazu gehören nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gilt als Sachbezug.[3]

Sachbezüge können als zusätzliche freiwillige Leistung oder als Teil der Arbeitsvergütung gewährt werden.

Sachbezüge können aber nur dann als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (sog. Truckverbot).[4]

Sofern der Arbeitgeber die Sachbezüge zusätzlich zu den vereinbarten Geldbezügen (vergütungserhöhend) gewährt, unterliegt dies nicht den Beschränkungen des § 107 GewO.

Sofern der Arbeitgeber einen Teil der Arbeitsvergütung als Sachbezug in Form von Waren (Rabatte usw.) gewährt, muss dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden und im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Andernfalls gilt § 107 GewO, wonach es unzulässig ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren gegen Ratenzahlung verkauft und die Raten vom Arbeitslohn abzieht.Ob die Sachleistung die grundsätzlich in Geld zu erbringende Gegenleistung des Arbeitgebers ganz oder teilweise ersetzt oder nur als zusätzliche freiwillige Arb...

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