Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils
Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, den Firmenwagen auch zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen, begründet einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil. Dieser Vorteil ist entweder mit der 1 %‐Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Die Fahrtenbuchmethode ist genauer und in vielen Fällen günstiger als die 1 %-Regelung.
Fahrtenbuchmethode: Alle Kosten des Pkw – auch die Leasingsonderzahlung?
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Pkw-Aufwendungen angesetzt, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Problematisch ist, wie eine Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen ist.
Beispiel:
- Die nicht vorsteuerabzugsberechtigte X-GmbH & Co. KG leaste einen Pkw für 3 Jahre und überließ ihn ihrem Arbeitnehmer, Herrn A, ab 1.1.2015 auch zur privaten Nutzung.
- Im Januar 2015 entrichtete die KG eine Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR.
- Nach dem von A ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch beträgt die Jahresfahrleistung 30.000 km.
- Davon entfallen auf Privatfahrten 6.000 km.
- Die KG hat den Privatanteil 2015 wie folgt ermittelt, lohnversteuert und in dieser Höhe im Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge laut Lohnsteuerbescheinigung 2015 des A erfasst:
Leasingraten | 10.800 EUR |
Leasing-Sonderzahlung Januar 2015 | 15.000 EUR |
Betriebskosten 2015 | 8.200 EUR |
Gesamtaufwendungen brutto | 34.000 EUR |
Privatanteil 2015: 20 % von 34.000 EUR = | 6.800 EUR |
Für die Leasing-Sonderzahlung von 15.000 EUR hat die X-KG in ihrer Bilanz zum 31.12.2015 einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten von 10.000 EUR gebildet. Damit wirkten sich nur 5.000 EUR im Jahr 2015 gewinnmindernd aus.
Der Arbeitnehmer A ist anderer Meinung:
Die Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR darf nicht voll in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einbezogen werden, sondern nur i. H. v. 5.000 EUR. Dies entspricht dem Betrag, der bei der KG im Jahr 2015 als Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist.
Er beantragt daher in seiner Einkommensteuererklärung 2015, den geldwerten Vorteil 2015 nur mit 20 % von 24.000 EUR (34.000 EUR ./. 10.000 EUR Rechnungsabgrenzungsposten) = 4.800 EUR zu berücksichtigen.
BFH entscheidet: Zeitanteilige Berücksichtigung der Leasingssonderzahlung ist korrekt
Nach einer Entscheidung des BFH (Urteil v. 3.9.2015, VI R 27/14, BFH/NV 2016 S. 111) gilt:
- Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbracht werden, sind nur zeitanteilig bei den "gesamten Pkw-Aufwendungen" nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu berücksichtigen.
- Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Pkw ist daher bei der Veranlagung nur mit 4.800 EUR anzusetzen, was zu einer Steuererstattung führt.
Stellt die KG die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Folgejahr 2016 von der Fahrtenbuchmethode auf die 1 %-Methode um, wird der auf 2016 entfallende Anteil der Leasingsonderzahlung von 5.000 EUR bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht mehr berücksichtigt. Nach Ansicht des BFH entspricht es der Natur der 1 %-Regelung als einer nur grob typisierenden Regelung, dass einzelne vorteilserhöhende wie vorteilsmindernde Umstände unberücksichtigt bleiben.
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