Mehr Klarheit beim Firmenwagen in Leasingfällen
Der Bundesfinanzhof hatte im Fall des sogenannten Behördenleasing entschieden (Urteil vom 18. Dezember 2014, VI R 75/13), dass eine mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewertende Fahrzeugüberlassung nicht vorliegt, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer (aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis) zuzurechnen ist. Ausschlaggebend war dabei, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hatte. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein geldwerter Vorteil in Höhe der verbilligten Leasingrate.
In diesem Zusammenhang war lange fraglich, ob das Urteil insbesondere im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist. Dazu hat die Verwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2016, IV C 5 - S 2334/16/10003) nach längerer Bedenkzeit Stellung bezogen.
Firmenwagen-Leasing: Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, ist die Nutzungsüberlassung mit der Ein-Prozent-Regelung (oder alternativ Fahrtenbuch) zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vergleiche das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2008, VI R 6/05) oder
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.
Arbeitgeber muss zivilrechlich Leasingnehmer sein
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Damit bleibt aber die Anwendung des BFH-Urteils letztlich auf das Behördenleasing beschränkt. Die Entgeltumwandlung zugunsten eines geleasten Firmen-Pkw bleibt weiterhin möglich und führt in vielen Fällen zu steuerlichen Vorteilen.
Leasing von E-Bikes
Eine ähnliche Problematik gibt es auch beim verbreiteten Leasing von E-Bikes. Das Modell funktioniert nur, solange dem Arbeitgeber das Fahrrad zuzurechnen ist. Vorsicht ist aber geboten mit verbindlichen Kaufrechten, die dem Mitarbeiter das spätere Eigentum sichern sollen. Lesen Sie hierzu: "Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes".
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