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Dienstwagen, 1-%-Regelung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Bekommt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Dienst- oder Firmenwagen. Ein Dienstwagen darf häufig nicht nur dienstlich genutzt werden, sondern auch für private Fahrten. Die unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken führt beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.

Lohnsteuerlich kann die Privatnutzung nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet werden. In der Praxis wird häufig die 1-%-Regelung bevorzugt, weil dieses Berechnungsverfahren einfacher ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die 1-%-Regelung ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelt, die Fahrtenbuchmethode in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9, 10 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Die mögliche tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Regelung) sowie die Anrechnung von Nutzungsentgelten ergibt sich aus dem BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Zur Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen s. BMF-Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205; zur steuerfreien Überlassung von Ladestrom oder Ladestationen s. BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Dienstwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung für Privatfahrten pflichtig pflichtig
Überlassung für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte pflichtig pflichtig
Pauschalierung für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte mit 15 % pauschal frei
 
Praxis-Beispiele
  • Kfz mit Sonderausstattung
  • Kfz mit nachträglich eingebauter Sonderausstattung
  • Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
  • Pauschalierung, 15 Fahrten pro Monat
  • Pauschalierung, weniger als 180 Fahrten pro Jahr
  • Arbeitnehmer trägt Benzinkosten, Minderung in Einkommensteuererklärung
  • Arbeitnehmer trägt Benzinkosten, Minderung in monatlicher Lohnabrechnung
  • Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte: Dienstwagen mit Pauschalierung
  • Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte: Dienstwagen ohne Pauschalierung
  • Übernahme von Leasingraten durch Arbeitnehmer
  • Familienheimfahrten
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Besteuerung eines Hybrid-Dienstwagens
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Besteuerung eines reinen E-Dienstwagens
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Arbeitnehmer übernimmt Leasingraten durch Gehaltsumwandlung
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Gebrauchter Hybrid-Dienstwagen
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Familienheimfahrten
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Laden von privaten Elektrofahrzeugen
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Laden von E-Dienstwagen
  • Dienstwagen, Elektromobilität: Zuschuss zu einer Wallbox
  • Dienstwagen, Elektromobilität: E-Scooter/Elektroroller

Lohnsteuer

1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung

1.1 Definition des Bruttolistenpreises

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.[1] Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.[2]

Diese Berechnungsgrundlage gilt sowohl für Neu-, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge als auch für reimportierte Fahrzeuge.[3]

Bruttolistenpreis bei reimportiertem Dienstwagen

Existiert für das importierte Firmenfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung zu schätzen. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis ist deshalb der typische Bruttoverkaufspreis anzusetzen, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen. Als Schätzungsgrundlage können die inländischen Endverkaufspreise der freien Importeure dienen.[4] Die tatsächlichen Anschaffungskosten spielen keine Rolle.[5]

Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Wagen zur Verfügung steht. Ebenso führt die Beschriftung des Dienstwagens, etwa mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerp...

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