Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1 %-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder

  • pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03 %-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • pauschal 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal 1 x pro Tag).

Wenn aber der Unternehmer oder Freiberufler die Privatfahrten mit seinem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1 %-Regelung ermittelt, muss er die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ebenfalls pauschal ermitteln. Der Betrag wird pauschal mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet. Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal 1 x pro Tag) nicht zu (BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 14/15).

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