Ausländisches Kfz: Inländischer Bruttolistenpreis

Das FinMin Hamburg verweist auf die BFH-Rechtsprechung zur Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug und verfügt, dass entsprechende ruhende Einsprüche nun bearbeitet werden können.

Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

Mit Urteil vom 09.11.2017 - III R 20/16 hat der BFH entschieden, dass der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (vgl. Kommentierung). Zudem wurde klargestellt, dass der inländische Bruttolistenpreis nicht zu hoch geschätzt ist, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Ruhende Einsprüche können bearbeitet werden

Das FinMin Hamburg verweist auf diese BFH-Rechtsprechung und verfügt, dass Einsprüche, die aufgrund dieses Verfahrens zum Ruhen gebracht worden sind, nunmehr bearbeitet werden können.

FinMin Hamburg, Verfügung v. 17.6.2020, S 2334 - 2017/001 – 52

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