Firmenwagen: Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Die Sachverhalte müssen sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich beurteilt werden. Es ist eine fachliche Herausforderung, den richtigen Betrag als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung zu berechnen, zumal bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.

Einkommensteuerliches Privatvermögen - umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen

Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer entweder einheitlich seinem Betriebsvermögen und seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen oder unterschiedlich behandeln, indem er ihn einkommensteuerlich dem Privatvermögen und umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnet.

Wann der Unterschied zwischen der Einkommen- und der Umsatzsteuer ein Vorteil sein kann 

Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ist das der Fall, sollte der Unternehmer seinen Firmen-Pkw auch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Eine abweichende Zuordnung bei der Umsatzsteuer macht keinen Sinn.

Verwendet der Unternehmer sein Fahrzeug zwischen 50 % und 90 % für private Zwecke, wirkt sich die unterschiedliche Zuordnung wie folgt aus:

  • Trotz einer Zuordnung zum Privatvermögen kann der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden.
  • Der Unternehmer kann im Ergebnis denselben Betrag als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet hat.
  • Verkauft der Unternehmer seinen Privat-Pkw, zahlt er dafür keine Einkommensteuer, während bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen die stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Teilwert) versteuert werden müssen.
  • Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
  • Der Verkauf des Privat-Pkw unterliegt der Umsatzsteuer.
  • Die unterschiedliche Handhabung ist mit einem größeren Verwaltungsaufwand verbunden.

Praxis-Beispiel: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer hat einen neuen Pkw für 29.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer gekauft. Weil die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt, behandelt er den Pkw einkommensteuerlich als Privatvermögen und macht für seine betrieblichen Fahrten die Kilometerpauschale von 0,30 EUR geltend. Er ordnet den Pkw jedoch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu und macht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 4.750 EUR als Vorsteuer geltend.

Die Zuordnung zum Unternehmen kann bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich gehandhabt werden. Grundlage sind die Entscheidungen des EuGH vom 8.3.2001 (EuGH, Urteil v. 8.3.2001, C-415/98) und des BFH vom 31.1.2002 BFH, (Urteil v. 31.1.2002, V R 61/96). Das BMF hat diese Grundsätze in Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a UStAE übernommen.

Hinweis: Vorsicht bei betrieblicher Nutzung unter 10 %

Ein Pkw, der zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt wird, gehört zwingend zum Privatvermögen. Eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist ebenfalls ausgeschlossen. Gem. Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a UStAE darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend gemacht werden, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zu 100 %

Ein gemischt genutzter Pkw kann in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden. Wird der Pkw später veräußert, unterliegt die Veräußerung in vollem Umfang der Umsatzsteuer.

Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Pkw von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzug erworben hat. Vermeidbar ist das nur dann, wenn der Unternehmer den ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw umsatzsteuerfrei entnimmt und anschließend außerhalb des Mehrwertsteuersystems verkauft.

Zuordnung zum Privatvermögen – ohne Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuordnen und damit in vollem Umfang dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Das ist auch möglich, wenn der Pkw bei der Einkommensteuer als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen behandelt wird.

Praxis-Tipp: Zuordnung zum Privatvermögen – was hinsichtlich der Umsatzsteuer/Vorsteuer beachtet werden muss

Eine umsatzsteuerliche Zuordnung zum Privatvermögen ist nur in Ausnahmefällen vorteilhaft, z. B. wenn der Unternehmer wegen umsatzsteuerfreier Umsätze nur einen geringen Vorsteuerabzug beanspruchen kann oder den Pkw ohne Vorsteuer von einer Privatperson gekauft hat.

Anteilige Zuordnung des Pkw bei der Umsatzsteuer

Der Unternehmer kann von seinem Pkw, den er gemischt nutzt, nur den (geschätzten) unternehmerisch genutzten Anteil seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Nur dieser Anteil unterliegt dann bei einem späteren Verkauf der Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiel: Anteiliger Vorsteuerabzug bei anteiliger betrieblichen Nutzung

Herr Huber erwirbt einen Pkw für 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer. Da er das Fahrzeug voraussichtlich zu 60 % für sein Unternehmen nutzen wird, ordnet er das Fahrzeug auch nur zu 60 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ermittelt er wie folgt:

Vorsteuer insgesamt

3.800 EUR

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen 60 %    

2.800 EUR

Bei der Einkommensteuer gehört das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen. Hier ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich. Herr Huber weist das Fahrzeug in seinem Anlageverzeichnis daher mit 20.000 EUR + 1.520 EUR = 21.520 EUR aus, weil die nicht abziehbare Vorsteuer von 40 % zu den Anschaffungskosten gehört. Die jährliche Abschreibung beträgt 21.520 EUR : 6 = 3.587 EUR.

Praxis-Tipp: Wann die Zuordnung zum Unternehmen nicht sinnvoll ist

Ändert sich der Umfang der Privatnutzung, sind bis zum Ende des 5-jährigen Berichtigungszeitraums ggf. Jahr für Jahr Korrekturen erforderlich. Es ist deshalb nicht immer zweckmäßig, wenn der Unternehmer seinen Pkw anteilmäßig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet.

Bei einer teilweisen umsatzsteuerlichen Zuordnung müssen die Berechnungsgrundlagen für den Vorsteuerabzug gem. § 22 Abs. 4 UStG besonders aufgezeichnet werden. Die Ermittlung des Vorsteuerabzugs ist festzuhalten und zusammen mit den übrigen Buchführungsunterlagen aufzubewahren.

Alle Beiträge zum Thema "Umsatzsteuer" finden Sie auf dieser Themenseite.