Bei der Frage, ob es sich um Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) oder um Fahrten handelt, bei denen nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob bei Arbeitnehmern eine erste Tätigkeitsstätte bzw. bei Unternehmern eine erste Betriebsstätte vorhanden ist und wo sie sich befindet. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Geschäftsreise) liegt vor, wenn

  • ein Unternehmer außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb seiner ersten Betriebsstätte (= Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit) tätig wird,
  • ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zu den Arbeitnehmern gehören auch GmbH-Gesellschafter, die steuerlich als Arbeitnehmer ihrer GmbH einzustufen sind.

Ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer unternimmt somit eine Auswärtstätigkeit (bzw. eine Geschäftsreise), wenn er sich aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen vorübergehend von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Auf die Entfernung und Zeitdauer kommt es nicht an.[1] Entscheidend ist somit,

  • ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und wo sie sich befindet. Erst wenn das feststeht, kann festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer eine auswärtige Tätigkeit ausübt oder Fahrten unternimmt, bei denen nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
  • ob der Unternehmer/Freiberufler eine erste Betriebsstätte hat. Da das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsstätte ausscheidet, muss jeweils festgestellt werden, ob und ggf. wo der Unternehmer seine erste Betriebsstätte hat.

Die Regelung, wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben können, gilt entsprechend auch für Unternehmer und Freiberufler.[2] Bei Unternehmern und Freiberuflern kommt es auf die erste Betriebsstätte (= Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit) an. Das BMF wendet hierbei die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, weitgehend auch für Unternehmer und Freiberufler an. Aus diesem Grund behandelt die Finanzverwaltung den Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO.

 
Praxis-Beispiel

Erste Betriebsstätte im Drittunternehmen

Ein Bilanzbuchhalter übt seine selbstständige Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Ein größeres Unternehmen hat ihn beauftragt, die entsprechenden Arbeiten vor Ort im 50 km entfernt liegenden Unternehmen auszuführen. Er ist regelmäßig an 3 Tagen in der Woche im Drittunternehmen. Während der restlichen Zeit ist er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Das häusliche Arbeitszimmer kann lt. BMF keine erste Betriebsstätte sein, sodass der Unternehmer – entsprechend der Regelung, die für Arbeitnehmer gilt – seine erste Betriebsstätte im Drittunternehmen hat. Für diese Fahrten kann er nur die Entfernungspauschale geltend machen. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nicht abziehbar. Da er die private Nutzung seines Firmenwagens mithilfe der 1 %-Methode ermittelt, muss er den nicht abziehbaren Kostenanteil bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte pauschal ermitteln. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 25.000 EUR bertragen. Der nichtabziehbare Anteil der Kosten beträgt:

25.000 EUR × 0,03 % = 7,50 EUR × 50 km = 375 EUR × 12 Monate = 4.500 EUR

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 4.500,00 4680/6690 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 4.500,00

Fährt der Unternehmer (bezogen auf das gesamte Jahr) an weniger als 15 Tage im Monat zur ersten Betriebsstätte, kann ggf. die sogenannte 0,002 %-Regelung angewendet werden.

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