Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine private Pkw-Nutzung

Das Niedersächsische FG hat sich mit dem Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme eines alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Dabei ging es um die Vergleichbarkeit des ausschließlich betrieblich genutzten Pkw mit dem zur privaten Nutzung überlassenen Pkw.

Im Streitfall erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form einer GmbH & Co. KG. X ist der alleinige Kommanditist. Komplementärin ist die Y Verwaltungs-GmbH. X wurde ein Mercedes Benz C 280 T zur alleinigen Nutzung überlassen. Im Anlagevermögen der Klägerin befand sich im Streitjahr ein Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen). Das Fahrzeug wurde im Jahr 2012 erworben. Einen privaten Nutzungsanteil machte die Klägerin hierfür nicht geltend.

Betriebsprüfung: Privaten Nutzungsanteil versteuern

Nach Angaben der Klägerin wurde der Pkw zu allgemeinen Fahrten des X verwendet, insbesondere für Fahrten zu den Betriebsstätten der Klägerin. Die für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass hier ein privater Nutzungsanteil zu versteuern ist. Da die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt hatte, wurde die Privatnutzung der 1 %-Methode unterworfen.

Finanzamt zieht Anscheinsbeweis heran

Den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück und stellte dabei auf den Anscheinsbeweis ab. Denn bei betrieblichen Pkw, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, geht man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass sie auch tatsächlich privat genutzt werden. Diesen sog. Anscheinsbeweis kann man erschüttern, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, dass in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Das Finanzamt war der Meinung, dass dies hier nicht der Fall ist.

Zwar stehe dem X ein Mercedes Benz zur Verfügung, dieser sei jedoch weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch im Hinblick mit dem Status des im Anlagevermögen befindlichen Fiat vergleichbar, da der Fiat insbesondere ein variables Sitzkonzept als auch ein größeres Kofferraumvolumen besitze. Zudem sei der Mercedes aufgrund der hohen Laufleistung, der veralteten Technologie und den daraus resultierenden Wiederbeschaffungskosten nicht vergleichbar.

Die hiergegen erhobene Klage wies als Begründung im Wesentlichen auf, dass X weder verheiratet sei noch Kinder habe. Darüber hinaus befinde sich in dem Pkw ständig ein großer Werkzeugkoffer, welcher nur Platz habe, wenn die hinteren Sitze umgeklappt sind. Hinzu komme noch, dass X auf den Fahrten morgens und abends von einem Mitarbeiter begleitet wird. Außerdem besitze der Mercedes eine wesentlich bessere Ausstattung als der Fiat besitze.

Anscheinsbeweis entkräftigen

Das FG ist der Auffassung, dass das Finanzamt zu Unrecht eine private PKW-Nutzung unterstellt hat. Eine Privatnutzung sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dann nicht vor, wenn keine Privatnutzung stattgefunden hat (so auch BFH Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 42/09).

Um den Anscheinbeweis zu widerlegen, genüge nicht lediglich die Behauptung, dass der PKW nicht für Privatfahrten genutzt werde. Ob der Anscheinsbeweis widerlegt wird, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Das FG kam zur Überzeugung dass der Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall dadurch erschüttert wurde, dass mit dem Mercedes Benz ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur alleinigen Verfügung des einzigen Kommanditisten stand.

Nach der weiteren Begründung des FG ist der "Gebrauchswert" so auszulegen, dass hierunter der Nutzwert, also der Wert der Sache hinsichtlich der Brauchbarkeit, Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke zu verstehen ist. Demnach weise der Mercedes deutlich höhere Leistungsmerkmale auf, welche nicht außer Acht gelassen werden dürfen

Der Mercedes liege im hohen Luxuspreisniveau und stellt daher einen höheren Statuswert dar. Lediglich das größere Kofferraumangebot führe zu einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit durch X, welches jedoch ein Alleinstehender ohne Kinder kaum benutzen würde.

Nach Auffassung des Gerichts sind die beiden PKW daher vergleichbar.

Niedersächsisches FG Urteil vom 19.02.2020 - 9 K 104/19

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