1%-Regelung bei Fahrzeugen nur bei Fahrberechtigung
Bisher: Versteuerung mit 1% des Bruttolistenneuwagenpreises
Bisher musste die private KfZ-Nutzung immer mit 1 % des Bruttolistenneuwagenpreis versteuert werden – egal, ob tatsächlich eine Fahrzeugnutzung erfolgte oder nicht.
Neu: 1%-Regelung nur, wenn Nutzungsberechtigung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil v. 24.1.2017 10 K 1932/16 E n.n.v.), dass die 1%-Regelung nur dann greift, wenn der Nutzungsberechtigte auch tatsächlich zur Nutzung berechtigt ist.
Im konkreten Urteilsfall bestand ein betriebliches Fahrverbot, wenn durch eine Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird. Ein Arzt hatte dem Arbeitnehmer ein Fahrverbot ausgesprochen. Dritte sind nicht mit dem Fahrzeug gefahren und durften es auch nicht.
Beispiel: Geschäftsführer X wird ein krankheitsbedingtes Fahrverbot auferlegt
Geschäftsführer X darf einen Firmenwagen nutzen – auch für Privatfahrten – allerdings nur er selbst. Krankheitsbedingt wird ihm ein Fahrverbot vom Hausarzt verordnet, das X auch einhält.
Lösung: Während der Dauer des Fahrverbots ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern
X hat – selbst wenn das Fahrzeug noch bei ihm in der Privatgarage stehen würde – keinen geldwerten Vorteil mit 1 % zu versteuern, so lange das Fahrverbot ausgesprochen ist.
Hierbei sind jedoch nur volle Monate zu berücksichtigen. D. h., wenn das Fahrverbot für die Zeit vom 20.4.2017–5.9.2017 gelten würde, entfällt die 1%-Regelung nur für die (vollen) Monate Mai bis August 2017.
Keine Differenzierung nach Ursache des Fahrverbots
Das Urteil erscheint dahingehend richtungsweisend, dass nicht nach der Ursache des Fahrverbots differenziert wird. In Folge dessen muss dasselbe Ergebnis auch bei
- Führerscheinentzug oder
- technischem Fahrzeugausfall
anwendbar sein, da damit ein faktisches Fahrverbot besteht.
Beispiel: Geschäftsführer X erhält ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens
Geschäftsführer X ist zu schnell gefahren und hat vom 17.4.2017–16.7.2017 ein Fahrverbot durch Bußgeldbescheid ausgesprochen bekommen. Er nimmt dieses an und hält sich auch daran.
Lösung: Für die Dauer des Fahrverbots ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern
X hat für die vollen Monate (Mai und Juni 2017) keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. Die angefangenen Monate sind je mit 1 % zu belasten (April und Juli 2017).
Praxis-Hinweis: Urteil greift nicht bei längeren Urlauben
Auf längeren Urlaubsreisen ist das Urteil nicht anwendbar. Das heißt, selbst wenn ein Arbeitnehmer (oder der Unternehmer selbst) 6 Wochen Urlaub am Stück nehmen könnte, stünde ihm das Fahrzeug ja dennoch zu Verfügung. Das heißt, die reine Unmöglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs befreit nach wie vor nicht vom geldwerten Vorteil.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.152
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.1048
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9347
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
904
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
848
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
770
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
756
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
724
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
7072
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
681
-
Was der Digital Omnibus an den Hochrisiko-Pflichten für Finanz-KI verschiebt, und was trotzdem stehen muss
20.07.2026
-
Zinslose Ratenzahlungsvereinbarung: keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
16.07.2026
-
So sichern Unternehmen Wissen und Prozesse beim Führungswechsel
14.07.2026
-
Rechtsanwaltskosten bei Erbstreitigkeiten steuerlich geltend machen
08.07.2026
-
Welche Pflichten Influencer ab der ersten Kooperation treffen
07.07.2026
-
Reiseleistungen: Umsatzsteuer richtig ermitteln und buchen
06.07.2026
-
Keine Werbungskosten bei Nutzung von Privatfahrzeug statt Dienstwagen
02.07.2026
-
Neue Zollregelungen für Pakete mit Warenwert bis 150 Euro ab Juli 2026
30.06.2026
-
Elektronische Dienstleistungen aus einem Drittland
29.06.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
25.06.2026
Jens Putzier
Tue Nov 20 09:34:38 UTC 2018 Tue Nov 20 09:34:38 UTC 2018
Dazu habe ich folgende Frage:
Wenn das Fahrzeug technisch ausfällt wegen eines unverschuldeten Unfalls, kann dann der Arbeitnehmer den Unfallverursacher auf den Schaden in Anspruch nehmen, der in den Teilmonaten dadurch entsteht, daß versteuert werden muß obwohl kein Fahrzeug zur Verfügung steht?