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FG Düsseldorf Urteil vom 24.01.2017 - 10 K 1932/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn, geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens – Fortfall der Nutzungsbefugnis durch Erkrankung

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Steuerpflichtige nach den mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen aufgrund einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung zur privaten Nutzung eines ihm überlassenen Firmenwagens zeitweise nicht befugt und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlassung an Dritte auszuschließen, ist der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung in diesem Zeitraum nicht als Arbeitslohn zu erfassen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21.03.2013 - VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396).

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2

Tatbestand

Streitgegenstand ist nach Abtrennung des die Einkommensteuer (ESt) 2012 und 2013 betreffenden Verfahrens nur noch die ESt 2014.

Der Kläger ist als SAP-Berater nichtselbständig tätig. Ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr 2014 nach der sog. 1 % - Regelung mit 433 €/Monat versteuert.

Der Beklagte erließ am 13.11.2015 einen ESt-Bescheid für das Jahr 2014. Dabei setzte er den Bruttoarbeitslohn mit den in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Werten an. Diese Werte hatte der Kläger auch selbst erklärt.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können. Am 23.02.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch die Fahrschule „... GmbH” aufgehoben worden. Ungeachtet der Erkr...

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