Firmenwagen: Keine 1%-Regelung für Transporter

Einem Zweisitzer ohne Sportwagencharakter fehlt typischerweise eine Zweck­bestimmung zur privaten Nutzung. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung ist daher nicht möglich.

In einem aktuellen Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof einerseits entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" mangels (fast) ausschließlich beruflicher Nutzung des Raumes nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.

Der zweite, ebenso wichtige Teil der Entscheidung, den der Bundesfinanzhof im Leitsatz gar nicht erwähnt, betrifft die Anwendung der Ein-Prozent-Grenze auf einen zweisitzigen Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum.

Transporter als privat genutzter Firmenwagen  

Die Ein-Prozent-Regelung für die Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen gilt nicht für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (H 8.1 (9-10) LStH 2016). Im damaligen Streitfall war dem Mitarbeiter eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (sog. Werkstatt-/Monteurwagen) überlassen worden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 381). Ausgenommen von der Privatnutzungsversteuerung sind zudem regelmäßig Lkw und Zugmaschinen (vgl. BFH vom 13.02.2003, BStBl 2003 II S. 472).

Im aktuellen Urteilsfall hatte das Finanzamt den zweisitzigen Transporter als für eine typische private Nutzung geeignet angesehen. Bereits das Finanzgericht entschied anders: Die Anwendung der Ein-Prozent-Regel sei nicht möglich, da das Fahrzeug für eine private Nutzung mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar gewesen sei.

Ein-Prozent-Regelung nur für geeignete Fahrzeuge  

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun im Revisionsverfahren bestätigt. Es ist kein Vorteil aus einer privaten Nutzung Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen. Für ein Fahrzeug, das nicht geeignet ist, privat genutzt zu werden, komme auch ohne Nachweis durch ein Fahrtenbuch eine Versteuerung nicht in Betracht. Der Schluss des Finanzgerichts von der Existenz lediglich zweier Sitze auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur Privatnutzung sei kein Verstoß gegen Denkgesetze.

Der Bundesfinanzhof fordert nicht, dass nach Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs die private Nutzung denklogisch ausgeschlossen ist, sondern nur, dass das Fahrzeug typischerweise dieser nicht dient. Diese Schlussfolgerung ist bei einem Zweisitzer, der nicht deshalb als Zweisitzer gestaltet ist, weil er Sportwagencharakter hätte, sondern deshalb, weil er für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei. Mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große Lkw, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar.

Fahrzeuggestellung und Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

Das Urteil betraf den betrieblichen Bereich, ist aber uneingeschränkt auf die Fahrzeuggestellung durch den Arbeitgeber übertragbar.

Nicht Gegenstand des Urteilsfalls waren Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese sind ohne weiteres auch mit einem Zweisitzer möglich. Für die im obigen 2008er Fall mit dem Werkstattwagen unstreitig durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen.

Hinweis: BFH-Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11


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