Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) übernimmt regelmäßig der Arbeitgeber. Je nach Gestaltung des Vertrages können diese Beträge steuerfrei bleiben.

Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine private Kranken-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die gesetzliche oder private Krankenversicherung der Arbeitnehmenden. Die Gruppenversicherung wird  in Kooperation mit einem privaten Krankenversicherer angeboten. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und die jeweiligen Arbeitnehmenden sind die Versicherten. 

Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Sachbezug

Die Steuerfreiheit kann im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro genutzt werden, wenn kein Barzuschuss geleistet wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für seine Arbeitnehmenden abschließt (Versicherungsnehmer) und direkt bezahlt (BMF, Schreiben v. 13. April 2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624).

Barzuschuss zu bKV ist Barlohn

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zur betrieblichen Krankenversicherung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, welche/r in diesem Fall auch Versicherungsnehmer/in ist, handelt es sich um Barlohn. Somit ist der Zuschuss lohnsteuerpflichtig. 

bKV-Gruppenvertrag: Pauschalbesteuerung als sonstiger Bezug

Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht, wenn die betriebliche Krankenversicherung als sonstiger Bezug beurteilt wird. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Krankenversicherung als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmenden gewährt und jährlich gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter/Mitarbeiterin und Kalenderjahr möglich. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden (§ 40 Abs. 1 EStG).

Arbeitgeberzuschuss zur bKV ist sozialversicherungspflichtig

Für Arbeitnehmende ist eine arbeitgeberfinanzierte bKV ein geldwerter Vorteil. Dieser ist zu versteuern und infolgedessen auch beitragspflichtig. Freibeträge sind beitragsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie auch steuerrechtlich bestehen.


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