Fahrtenbuchmethode: Leasingsonderzahlung muss zeitlich verteilt werden
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
Leasingsonderzahlung durch Arbeitgeber
In einem aktuellen Urteilsfall war streitig, wie der geldwerte Vorteil aus einer Pkw-Überlassung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist, wenn der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung erbracht hat. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass die Leasingsonderzahlung nur zeitanteilig bei den gesamten Kfz-Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Zur Frage der periodengerechten Aufteilung des Aufwands hat das Gericht die entsprechende Bilanzierungsvorschrift angewandt, wonach für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen sind, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Kosten periodengerecht zuordnen
Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Seit jeher werden die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs abgeschrieben (Pkw regelmäßig über sechs Jahre). Das bedeutet, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg aufgeteilt werden, statt dass sie im Jahr der Rechnungsstellung oder Bezahlung in einem Betrag in die Gesamtkosten eingehen. Nichts anderes hat für die Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen zu gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet, ist aber unerheblich. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip besteht jedoch nicht.
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sollte insgesamt folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR):
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit;
- Reiseziel und Reiseroute;
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
- Nachweis der privaten Fahrten.
Hinweis: BFH Urteil vom 03.09.2015 - VI R 27/14.
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