Besteuerung der Privatnutzung nach 1-%-Regel bei verworfenem Fahrtenbuch
Wohnmobil im Betriebsvermögen
Im zugrundeliegenden Fall befanden sich in den Jahren 2010 bis 2014 nacheinander zwei Wohnmobile im Betriebsvermögen eines Reparaturbetriebs. Der Inhaber nutzte die Fahrzeuge für Fahrten zu seinen Kunden, um bei Stillständen in deren Produktionsanlagen schnell vor Ort sein zu können, Hotelaufenthalte zu vermeiden und auf den Betriebsgeländen vor Ort übernachten zu können.
Ermittlung des Privatnutzungsanteils
Für beide Wohnmobile führte er elektronische Fahrtenbücher und ermittelte danach einen Privatnutzungsanteil zwischen 2,05 % und 9,17 % pro Jahr. Für das zweite Wohnmobil hatte der Betriebsinhaber zudem einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet, sodass er im Anschaffungsjahr eine entsprechend gewinnwirksame Kürzung der Anschaffungskosten und eine Sonderabschreibung vornahm.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt die elektronischen Fahrtenbücher (= Zusammenstellungen im Excel-Format) als nicht ordnungsgemäß an und berechnete die Privatnutzung nach der 1-%-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). In der Folge erkannte es auch die steuerlichen Auswirkungen des Investitionsabzugsbetrags und die Sonderabschreibung ab, weil die Bildung des Abzugsbetrags nach dem Gesetzeswortlaut eine "fast ausschließliche betriebliche Nutzung" des Wirtschaftsguts erfordere und eine solche Nutzung bei Anwendung der 1-%-Methode ausgeschlossen sei. Im Laufe des Verfahrens reichte der Betriebsinhaber ergänzende, mit Bleistift geführte handschriftliche Fahrtenbücher und Taschenkalender ein.
Fahrtenbuch wurde nicht anerkannt
Das FG entschied, dass aufgrund formeller und materieller Fehler kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wurde und daher zu Recht die 1-%-Methode angewandt worden war. Grundlage hierfür waren die Feststellungen des gerichtseigenen Prüfers, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die vorgelegten Excel-Ausdrucke nicht unveränderbar und somit bereits formell nicht ordnungsgemäß waren. Er stellte zudem fest, dass die Fahrtenbücher nicht zeitnah geführt worden waren, weil an bestimmten Tagen nachträglich alle Eintragungen für sämtliche Fahrten eines Jahres getätigt worden waren. Zudem stellte er auch materielle Mängel fest, da die Reiserouten nicht nachvollzogen werden konnten und bei gleichen Reisezielen unterschiedliche Entfernungen eingetragen worden waren. Die mit Bleistift geführten Aufzeichnungen wurden vom Gericht ebenfalls als formell nicht ordnungsgemäß beurteilt, weil sie nachträglich noch änderbar waren (durch Wegradierung). Ferner beanstandete das FG, dass als Fahrtziele in sämtlichen Aufzeichnungen nur die Kundennamen ohne Adressen aufgeführt waren.
Das FG verwies weiter darauf, dass die Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch bei Wohnmobilen nicht geringer ausfallen dürfen als bei PKWs, da erstere eine erhebliche private Nutzungsmöglichkeit eröffnen. Nach Ansicht des Gerichts war auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit verbundene Sonderabschreibung zu Recht vom Finanzamt aberkannt worden, weil die notwendige "fast ausschließliche betriebliche Nutzung" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % vorausgesetzt hätte. Aufgrund der umfangreichen materiellen Mängel der vorgelegten Aufzeichnungen gelangte das FG nicht zu der Überzeugung, dass das Wohnmobil in diesem erforderlichen Umfang betrieblich genutzt war. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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