Meldeverfahren

Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren


DEÜV und EEL-Verfahren: Änderungen 2026

In der Sozialversicherung werden immer mehr Datenaustauschverfahren digitalisiert. Das komplette Meldeverfahren für Meldungen nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) läuft elektronisch. Das EEL-Verfahren (Datenaustausch Entgeltersatzleistungen) ermöglicht eine digitale Übermittlung der Daten, die für die Gewährung von Entgeltersatzleistungen erforderlich sind. In beiden Verfahren ergeben sich seit dem Jahreswechsel Änderungen.

Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmende, die für kurze Zeiträume - meist weniger als eine Woche - bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Für sie gilt im DEÜV-Meldeverfahren der Personengruppenschlüssel 118. Dazu gehören z. B. Schauspieler oder Synchronsprecher. Grundsätzlich gelten für sie dieselben Meldeverpflichtungen wie für andere Arbeitnehmende. Daraus ergeben sich eine große Anzahl von An- und Abmeldungen sowie ein unübersichtlicher Versicherungsverlauf.

DEÜV-Meldeverfahren: Weniger Meldungen für unständig Beschäftigte

Ab 2026 wird die bisher optionale Möglichkeit, Beschäftigungszeiten mit Unterbrechungen von höchstens drei Wochen zu einem Meldezeitraum zusammenzufassen, für alle Arbeitgeber verpflichtend. Sollte zum Zeitpunkt einer erforderlich Abmeldung noch keine Anmeldung erstattet worden sein, kann der Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfassen (Abgabegrund "40"). Die DEÜV-Abmeldung ist frühestens nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben. Sofern der Zeitraum über den 31. Dezember eines Jahres hinausgeht, ist zusätzlich eine DEÜV-Jahresmeldung erforderlich.

Automatische Mitteilung des Endes des Krankengeldbezuges

Bisher mussten Arbeitgeber das Ende des Krankengeldbezuges über das EEL-Verfahren mit einer Anfrage mit dem Abgabegrund "42" bei der Krankenkasse anfragen. Ab 2026 entfallen entsprechende Anfragen. Stattdessen meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber proaktiv das Ende der Krankengeldzahlung. Die Meldungen erfolgen durch die Krankenkasse mit dem Abgabegrund "62".

Für den Arbeitgeber erübrigt sich daher zukünftig die Abfrage der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch Abruf der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Solange keine Meldung über das Ende der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse erfolgt ist, kann die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.

Anpassungen im Rahmen von Kinderkrankengeld bei stationären Aufenthalten

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es einen neuen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für Eltern, die ihr Kind aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten, ohne eine Höchstanspruchsdauer. Seit 1. Januar 2026 wurden die Abgabegründe im Datenaustausch angepasst, sodass Arbeitgeber relevante Daten mit dem Abgabegrund "02 – Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung und inklusive Mitaufnahme bei stationärer Behandlung" melden. 

Für Fälle, in denen die Freistellung für die stationäre Mitaufnahme und die häusliche Betreuung ineinander übergehen, sollen beide Freistellungen getrennt gemeldet werden, um der Krankenkasse eine klare Übersicht zu geben. Falls keine Trennung erfolgt, können Krankenkassen ab 2026 die Anzahl der freigestellten Arbeitstage für die häusliche Betreuung mit dem neuen Abgabegrund "72 – Anforderung Anzahl freigestellter Arbeitstage" anfordern. Der Arbeitgeber muss daraufhin mit dem Abgabegrund "73 – Rückmeldung Anzahl freigestellter Arbeitstage" die entsprechenden Daten übermitteln. Diese Änderungen sollen die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen erleichtern und die Anspruchsdauer für die häusliche Betreuung präzise erfassen.

Neues Stornierungsverfahren

Außerdem wurde ein neues Stornierungsverfahren eingeführt. Dazu wurde ein neuer Stornierungsbaustein mit dem Meldegrund "88 – Stornierung eines Datensatzes" analog z. B. zum eAU-Verfahren implementiert. Eine Übermittlung der weitergehenden im ursprünglichen Datensatz enthaltenen Daten erfolgt nicht mehr.

Abschaffung des Geschlechtsmerkmals in der Rentenversicherungsnummer

Aktuell kann aus der Seriennummer in der Rentenversicherungsnummer das Geschlecht abgeleitet werden (00 bis 49 männlich, 50 bis 99 weiblich). Das Geschlechtsmerkmal "divers" wird hilfsweise dem Seriennummernkreis 50 bis 99 zugeordnet. Sofern der Geschlechtseintrag und/oder der Vorname geändert werden, erfolgt eine Stilllegung und eine Neuvergabe für diese Person.

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist ein angepasstes Offenbarungsverbot in Kraft getreten. Frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen dürfen grundsätzlich nicht offenbart werden. Entsprechend sollten die Ziffern 10 und 11 in der Versicherungsnummer unabhängig vom Geschlecht der betreffenden Person aufsteigend vergeben werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben eine entsprechende Anpassung der rechtlichen Grundlagen angeregt.
 

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