Anspruch auf Fahrkosten zur Übergangspflege
Anspruch auf Übergangspflege durch das GVWG
Bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 wurde ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Anspruch hat, wer unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nur unter erheblichen Aufwand in Anspruch nehmen kann.
Leistungen der Übergangspflege
Bisher hat die Übergangspflege in dem Krankenhaus stattzufinden, in dem zuvor die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Sie umfasst die ärztliche Behandlung, Leistungen zur Frührehabilitation, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, pflegerische Versorgung, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Der Anspruch ist auf höchstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung begrenzt.
KHVVG: Übergangspflege auch in einem anderen Krankenhaus möglich
Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) sieht vor, dass Leistungen der Übergangspflege künftig auch in einem anderen Krankenhaus erbracht werden können, sofern es sich um eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung im Sinne des geplanten § 115g Abs. 1 SGB V handelt. Gemäß der Begründung soll damit u. a. in besonders spezialisierten Krankenhäusern mehr Kapazitäten für die akut-stationäre Versorgung geschaffen werden und gleichzeitig die bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Leistungen der Übergangspflege sichergestellt werden.
Verlegung innerhalb desselben Krankenhauses: Keine Fahrkostenübernahme
Sollten Patientinnen oder Patienten für die Leistung der Übergangspflege in eine andere Abteilung des Krankenhauses verlegt werden, fallen hierbei regelhaft keine Fahrkosten an. Manchmal kommt es jedoch vor, dass die Patientin oder der Patient in ein anderes Gebäude oder sogar einen anderen Standort desselben Krankenhauses verbracht werden muss. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber keine Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkassen vor, da eine solche Verlegungsfahrt nicht – wie gesetzlich gefordert – aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V), sondern die Verlegung und damit auch die Beförderung aus organisatorischen/betrieblichen Gründen erfolgt. Die Kosten für solche Verlegungsfahrten gelten daher im Rahmen der Abrechnung der Leistungen der Übergangspflege mit dem Krankenhaus als abgegolten. Dies entspricht der Praxis bei Verlegungen während einer Krankenhausbehandlung innerhalb desselben Krankenhauses und wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt (BSG, Urteil v. 22.2.2024, B 3 KR 15/22 R).
Verlegung in ein anderes Krankenhaus: Krankenkassen zahlen Fahrkosten
Sofern die Übergangspflege nicht in demselben Krankenhaus erfolgen kann, sondern in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, ist durch das behandelnde Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements gemäß die erforderliche Krankenbeförderung zu verordnen. Die Krankenkassen zahlen in diesen Fällen die Fahrkosten des medizinisch notwendigen Transportmittels.
Heimfahrt aus der Übergangspflege
Die Kosten der Heimfahrt aus der Übergangspflege zurück in die Wohnung oder ins Pflegeheim der Patientin oder des Patienten übernehmen die Krankenkassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übergangspflege in dem Krankenhaus erfolgt, in dem zuvor die Krankenhausbehandlung durchgeführt wurde oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, da es sich um eine Rückfahrt aus einer stationären Behandlung handelt. Dafür ist es erforderlich, dass das Krankenhaus eine Verordnung einer Krankenbeförderung (sogenanntes Muster 4) ausstellt und darauf das medizinisch notwendige Transportmittel angibt. Dies erfolgt im Rahmen des Entlassmanagements.
Fahrkosten aus der Übergangspflege: Kein Genehmigungserfordernis
Für die Übernahme der Fahrkosten der Heimfahrt aus der Übergangspflege ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, da es sich um Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Leistung handelt.
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