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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

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Art. 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Änderungsbestimmungen)

§§ 1 - 44 Art. 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 1 Erstes Kapitel Allgemeines

§ 1 Allgemeines

 

(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,

 

1.

die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,

 

2.

die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und

 

3.

deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.

 

(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

§§ 2 - 26 Zweites Kapitel Rentenanspruch

§§ 2 - 3 Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten

 

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

 

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

 

1.

Altersrente und Zusatzaltersrente,

 

2.

Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

 

3.

Bergmannsvollrente.

 

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

 

1.

Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

2.

Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

3.

Bergmannsrente,

 

4.

Invalidenrente für Behinderte.

 

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

 

1.

Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

2.

Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

3.

Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

 

4.

Unterhaltsrente,

 

5.

Waisenrente und Zusatzwaisenrente.

§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

§§ 4 - 26 Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§§ 4 - 6 Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

 

1.

die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

 

2.

rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht haben,

 

2.

mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

 

3.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 

(2) 1Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

 

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

§ 6 Bergmannsvollrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

 

1.

das 50. Lebensjahr vollendet,

 

2.

die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und

 

3.

mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt

haben.

 

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

§§ 7 - 10 Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 7 Invalidenrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie

 

1.

invalide sind und

 

2.

die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder

 

3.

mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und

 

a)

während dieser Zeit oder

 

b)

entweder innerhalb von zwei Jahren

aa)

danach oder

bb)

nach Ende einer Invalidenrente (Schutzfrist)

Invalidität eintritt oder

 

4.

mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

2Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

 

1.

Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,

 

2.

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,

 

3.

Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,

 

4.

Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vo...

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