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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

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Art. 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Änderungsbestimmungen)

§§ 1 - 44 Art. 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 1 Erstes Kapitel Allgemeines

§ 1 Allgemeines

 

(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,

 

1.

die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,

 

2.

die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und

 

3.

deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.

 

(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

§§ 2 - 26 Zweites Kapitel Rentenanspruch

§§ 2 - 3 Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten

 

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

 

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

 

1.

Altersrente und Zusatzaltersrente,

 

2.

Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

 

3.

Bergmannsvollrente.

 

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

 

1.

Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

2.

Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

3.

Bergmannsrente,

 

4.

Invalidenrente für Behinderte.

 

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

 

1.

Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

2.

Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

3.

Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

 

4.

Unterhaltsrente,

 

5.

Waisenrente und Zusatzwaisenrente.

§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

§§ 4 - 26 Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§§ 4 - 6 Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, ...

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