(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. |
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, |
3. |
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, |
4. |
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. |
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse[2] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftlichen Krankenkassen], die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
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