(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

 

2.

bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

 

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

 

b)

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

 

c)

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

 

d)

Krankenhausbehandlung,

 

e)

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

 

f)

Betriebshilfe für Landwirte,

 

g)

Krankengeld,

 

3.

bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

 

4.

Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

 

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse[2] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftlichen Krankenkassen], die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

[1] § 21 geändert durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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