Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass

  • in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
  • die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist,
  • die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und
  • die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung hierzu gegeben hat.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Genehmigung von Betriebskrankenkassen durch die Aufsichtsbehörde sind in den §§ 149 ff. SGB V geregelt.

1 Mitglieder

Mitglieder einer neu errichteten Betriebskrankenkasse können alle versicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebs, als auch Familienangehörige der bei der Betriebskrankenkasse-Versicherten, sowie freiwillige Mitglieder aus den zuvor genannten Personenkreisen werden.

2 Öffnung

Eine Betriebskrankenkasse kann sich durch entsprechende Satzungsregelung für Versicherte öffnen, die ohne diese Öffnungsklausel kein Wahlrecht zur Betriebskrankenkasse hätten. Die geöffnete Betriebskrankenkasse ist dann für alle ohne Rücksicht auf den Versichertenstatus oder die Betriebszugehörigkeit wählbar. Von dieser Option haben die meisten Betriebskrankenkassen Gebrauch gemacht. Letztendlich gelten für geöffnete Betriebskrankenkassen allenfalls noch regionale Beschränkungen.

Existieren Betriebsteile von einem Arbeitgeber, für den eine Betriebskrankenkasse besteht, in mehreren Bundesländern, kann die geöffnete Betriebskrankenkasse in diesen Bundesländern gewählt werden. Existieren Betriebsteile in allen Bundesländern, ist die geöffnete Betriebskrankenkasse bundesweit wählbar.

3 Fusion

Sofern eine geöffnete Betriebskrankenkasse und eine nicht geöffnete Betriebskrankenkasse miteinander fusionieren, ist die neu entstehende Betriebskrankenkasse zwangsläufig auch geöffnet. Außerdem kann eine einmal vorgenommene Öffnung in keinem Fall mehr durch Satzungsregelung wieder rückgängig gemacht werden.[1]

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