Zusammenfassung

 
Begriff

Die Ersatzkassen gehören als Krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff "Ersatzkasse" ist historisch gewachsen. Nach Gründung der Sozialversicherung durch Bismarck wurden die Beschäftigten einer Pflichtkasse zugewiesen. Es bestand später die Möglichkeit, als "Ersatz" zu dieser Pflichtzuweisung eine freiwillig organisierte, eingeschriebene Hilfskasse (Ersatzkasse) zu wählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff Ersatzkassen ist in § 148 SGB V definiert. Die Aufgaben und Pflichten der Ersatzkassen, die im VdeK e.V. organisiert sind, ergeben sich aus deren Satzung.

1 Mitglieder und Versicherte

Die Mitgliedschaft zur Ersatzkasse wird durch eine entsprechende Mitgliedschaftserklärung erlangt. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleister folgender 6 Ersatzkassen:

  • Barmer
  • DAK – Gesundheit
  • Handelskrankenkasse Bremen (hkk)
  • Hanseatische Krankenkasse (HEK)
  • Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
  • Techniker Krankenkasse (TK)

Diese versichern zusammen ca. 28 Millionen Menschen in Deutschland.

2 Bezirk, Vereinigung und Schließung

Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder auch auf das gesamte Bundesgebiet erweitert werden. Die entsprechende Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.

Ersatzkassen können sich auch auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Eine Schließung ist möglich, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert wird. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. Die Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung mit Sitz in Bonn) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens 8 Wochen liegen müssen.

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