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Sommer, SGB V § 168 Personal

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Rechtsverhältnis der Ersatzkassen).

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen die Versorgung der Beschäftigten und die Weiterbeschäftigung geregelt. Die Norm entspricht dem bis zum 31.3.2020 geltenden § 164 Absatz 2 bis 4 (Innungskrankenkassen), auf den auch für andere Kassenarten verwiesen wurde.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm betrifft die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten sowie der Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse (§§ 153, 159). Sie hat nur für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen praktische Bedeutung. Die Vorschrift ist nicht auf die landwirtschaftliche Krankenkasse anzuwenden (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Knappschaft als unselbständige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann weder aufgelöst noch geschlossen werden, haftet aber gemeinsam mit Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen (§ 166).

2 Rechtspraxis

2.1 Versorgungsansprüche (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Ansprüche der Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen werden durch die Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse nicht berührt. Die Ansprüche müssen an dem Tag bestehen, den die Aufsichtsbehörde für die Auflösung oder Schließung der Krankenkasse festgesetzt hat (§ 153 Satz 2, § 159 Satz 4). Haftbar sind entweder die übrigen Krankenkassen (außer de...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 168 Personal
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 168 Personal

  (1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.  (2) 1Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von einer anderen ...

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