Zusammenfassung

 
Begriff

Innungskrankenkassen gehören zu den Trägern der Krankenversicherung. Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Innungskrankenkassen wurden von Handwerksinnungen errichtet und waren für die Beschäftigten der Betriebe dieser Handwerksinnungen zuständig. Die Betriebe mussten in die Handwerksrolle eingetragen sein. Innungskrankenkassen konnten sich darüber hinaus für das Wahlrecht anderer Versicherter öffnen, was von allen bestehenden Innungskrankenkassen vollzogen wurde. Die Möglichkeit, eine Innungskrankenkasse zu errichten, wurde durch das "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" mit Wirkung ab 1.4.2020 aufgehoben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Innungskrankenkassen gehören zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V). Rechtsfähigkeit, Organisationsform sowie Selbstverwaltung sind in § 4 Abs. 1 SGB V, §§ 29 ff. SGB IV festgelegt. Eine Definition des Begriffs "Innungskrankenkasse" enthält § 145 SGB V. Errichtungsvorschriften wurden mit Wirkung ab 1.4.2020 aufgehoben (§§ 157 ff. SGB V in der bis zum 31.3.2020 gültigen Fassung). Das Wahlrecht regelt § 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.

1 Errichtung

Eine oder mehrere Handwerksinnungen konnten bis zum 31.3.2020 für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder eine Innungskrankenkasse (IKK) errichten.[1] Dies war allerdings nur möglich, wenn

  • in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt wurden und
  • die Leistungsfähigkeit der IKK auf Dauer gesichert war.

Die Errichtung einer IKK bedurfte der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Innungsversammlung und die Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten mussten der Errichtung zustimmen.

Die Möglichkeit, eine IKK zu errichten, wurde mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben.[2] Die Errichtung entspricht nicht mehr dem Ziel, einen Wettbewerb der Krankenkassen mit leistungsfähigen Wettbewerbern zu ermöglichen, da dies eine gewisse Größe voraussetzt.

Innungskrankenkassen gehören weiterhin zu den Trägern der Krankenversicherung. Sie sind definiert als Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden.[3]

[1] § 157 SGB V a. F.
[2] Art. 1 Nr. 12 des "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" v. 22.3.2020.

2 Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen

Innungskrankenkassen konnten sich bis zum 31.3.2020 ausdehnen, wenn sich eine Handwerksinnung, die allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen eine IKK errichtet hat (Trägerinnung), mit einer anderen Handwerksinnung vereinigte, für die keine IKK bestand. Die in den Betrieben der anderen Handwerksinnung versicherungspflichtig Beschäftigten gehörten damit der IKK an, wenn die Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten zustimmte.[1]

3 Geöffnete Innungskrankenkassen

Jede IKK konnte bis zum 31.3.2020 entscheiden, ob sie weiterhin ausschließlich für die Handwerksinnungen und deren angeschlossene Handwerksbetriebe zuständig bleibt, für die sie errichtet ist.[1] Sie war dann nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte wählbar, die in Handwerksbetrieben beschäftigt sind.

Alle Innungskrankenkassen haben sich für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet.[2] Das Wahlrecht kann nicht auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Öffnung für das Wahlrecht kann nicht widerrufen werden.

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