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Familienversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern bzw. Großeltern, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mitversichert (familienversichert) werden. Familienversicherte haben gegenüber der Krankenkasse eigene Leistungsansprüche. Eine Familienversicherung ist allerdings stets an die Krankenkassenwahl, d. h. an das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds (Hauptversicherten), gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung sowie eventuelle Ausschlusstatbestände, die einer solchen Versicherung im Wege stehen können, ergeben sich aus § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI.

Sozialversicherung

1 Beitragslose Versicherung

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates.[1] Dieser Grundsatz wird im Sozialgesetzbuch übernommen. Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.[2] Dieses Recht wird u. a. dadurch umgesetzt, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.[3]

[1] Art. 6 Abs. 1 GG.
[2] § 6 SGB I.
[3] § 3 Satz 3 SGB V.

2 Personenkreis

2.1 Ehegatte

Versichert ist der Ehegatte von Mitgliedern.[1] Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[2] Sie müssen diese Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.[3] Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Eheschließung.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geschieden werden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst bzw. geschieden.[4] Die Familienversicherung endet mit Rechtskraft des Urteils.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2...

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