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Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

Prof. Klaus Lindberg †
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

  • Durch das EStRG 1974 v. 5.8.1974[1] ist § 2 EStG neu gefasst worden und hat im Wesentlichen seine heutige Form erhalten.
  • Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[2] ist Abs. 3 um die Sätze 2 bis 8 erweitert worden, Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs, Mindestbesteuerung.
  • Das FamFördG v. 22.12.1999[3] wurde an die Änderungen des § 32 EStG angepasst.
  • Durch das StSenkG v. 23.10.2000[4] ist Abs. 5a in das Gesetz eingefügt worden.
  • Abs. 5a ist durch das G. zur Regelung der Bemessungsgrundlage für ZuschlagSt v. 21.12.2000[5] geändert worden.
  • Mit dem StEuglG v. 19.12.2000[6] sind in Abs. 3 S. 3, 6 und 7 die Euro-Beträge eingefügt worden.
  • Mit dem AVmG v. 26.6.2001[7] ist Abs. 6 um einen S. 2 ergänzt worden (Hinzurechnung der Zulage nach § 10a EStG).
  • Durch das ProtErklG v. 22.12.2003[8] sind in Abs. 3 die S. 2 bis 8 mit Wirkung ab Vz 2004 aufgehoben worden.
  • Durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006[9] ist Abs. 6 S. 1 im Hinblick auf die Einführung des § 32c EStG n. F. mit Wirkung ab Vz 2007 geändert worden.
  • Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[10] sind Abs. 2 S. 2 und Abs. 5b im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte eingefügt und Abs. 5a und Abs. 6 geändert worden.
  • Das StBürokrAbbG v. 20.12.2008[11] hat Abs. 6 S. 2 ergänzt und S. 3 inhaltsgleich mit Rückwirkung ab Vz 2008 neu gefasst.
  • Das BürgerEntlG v. 16.7.2009[12] hat Abs. 6 S. 1 neu gefasst.
  • Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[13] ist Abs. 2 S. 1 Nr. 1 klarstellend durch Einbeziehung von § 13a EStG in den Klammerzusatz und redaktionell in Abs. 5a S. 2 Nr. 2 geändert worden.
  • Das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011[14] hat m.W.z 1.1.2012 Abs. 5a S. 2 (Abzug von Kinderbetreuungskosten) neu eingefügt und Abs. 5b S. 2 aufgehoben.
  • Durch das G. zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 v. 15.7.2013[15] ist Abs. 8 für alle noch offenen Fälle eingefügt worden (§ 52 Abs. 2a EStG a. F.).
[1] BGBl I 1974, 1545.
[2] BGBl I 1999, 402.
[3] BGBl I 1999, 2552.
[4] BGBl I 2000, 1433.
[5] BGBl I 2000, 1978; BT-Drs. 14/4546, 3.
[6] BGBl I 2000, 1790.
[7] BGBl I 2001, 1310.
[8] BGBl I 2003, 2840.
[9] BGBl I 2006, 1652.
[10] BGBl I 2007, 1912.
[11] BGBl I 2008, 2850 BT-Drs. 17/2249, 5.
[12] BGBl I 2009, 1959.
[13] BGBl I 2010, 1768; BT-Drs. 17/2249, 77.
[14] BGBl I 2011, 2131.
[15] BGBl I 2013, 2397.

1.2 Kompetenz

 

Rz. 2

Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie i. H. v. 12 % des Aufkommens an KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG. Die Verteilung wird nach den Steuerbeträgen bemessen, die die Länder unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Art. 107 Abs. 1 GG vereinnahmen. Auf die Gemeinden wird dieses Einkommen nach einer Schlüsselzahl und der Einwohnerzahl verteilt.[1]

 

Rz. 3

Die Verwaltungskompetenz liegt nach Art. 108 Abs. 2, 3 GG bei den Ländern, die im Auftrag des Bundes tätig werden. Die sachliche Zuständigkeit regelt das FVG i. V. m. § 16 AO. Sachlich zuständig für die Verwaltung der ESt sind die FÄ als u. a. (örtliche) Landesfinanzbehörde (§ 17 Abs. 2 FVG i. V. m. § 16 AO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 17ff. AO, grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO örtlich zuständig. Besonderheiten können sich in Großstädten mit mehreren Finanzämtern ergeben (§ 19 Abs. 3, 4 AO).

Für Streitentscheidungen in Steuersachen sind ausschließlich die FG berufen (§ 2 FGO; Art. 92, 20 Abs. 3 GG); die Finanzbehörden sind an diese Entscheidungen gem. § 110 AO gebunden. Gleichwohl sind "Nichtanwendungserlasse" grundsätzlich zulässig.[2] Steuern unterliegen dem Gesetzesvorbehalt[3], die Finanzverwaltung dem Legalitätsprinzip. Sie darf allgemeine Grundsätze nicht durch Erlass regeln. Nach § 85 S. 1 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben.[4]

Die Finanzverwaltung kann aber Billigkeitsmaßnahmen im Wege der Einzelentscheidung gem. §§ 163, 227 AO treffen. Im Übrigen handelt die Finanzverwaltung durch Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG), BMF-Schreiben, Ländererlasse und OFD-Verfügungen.

Der EuGH prüft die Vereinbarkeit inländischen Rechts mit den Grundfreiheiten und den Diskriminierungsverboten des EU-Vertrags.[5]

[1] Vgl. i. E. GemeindefinanzreformG i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.8.2007, BStBl I 2007, 1912; geändert durch G. v. 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030; zuletzt geändert durch Art. 6 des G. v. 17.12.2018, BGBl I 2018, 2522.
[2] Wieland, DStR 2004, 1; Spindler, DStR 2007, 1061; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2018, § 2 EStG Rz. 2.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse,,AO/FGO, § 4 AO Rz. 50.
[4] BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BFH/NV 2017, 498, dazu auch BMF v. 27.4.2017, IV C 6 – S 2140/13/10003, BStBl I 2017, 741; der Billigkeitserlass ...

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