Aus Arbeitgebersicht bietet der Aufhebungsvertrag den signifikanten Vorteil gegenüber einer arbeitgeberseitigen Kündigung, dass kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht und kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen und gegebenenfalls dargelegt und bewiesen werden muss. Auch aus der Perspektive eines Arbeitnehmers kann ein Aufhebungsvertrag von Interesse sein, wenn zum Beispiel der neue Job schon in Aussicht ist, aber ihn die Kündigungsfrist noch lang an den "alten" Arbeitgeber binden würde. Außerdem kann eventuell eine Abfindung vereinbart werden, auch wenn darauf kein Anspruch besteht.
Ein Aufhebungsvertrag sollte zwingend klar regeln, welches Arbeitsverhältnis bzw. welche Arbeitsverhältnisse beendet wird bzw. werden. Dies kann insbesondere wichtig werden, wenn es Konzerngesellschaften gibt. Das Beendigungsdatum muss eindeutig vereinbart werden.
Der Aufhebungsvertrag unterliegt wegen seiner Beendigungswirkung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der s...
Personalmagazin ist Deutschlands meistgelesenes Fachmagazin im Personalwesen. Hier lesen Personalleiter und -manager in mittelständischen und großen Unternehmen jeden Monat topaktuell, wie sie den wachsenden Anforderungen an professionelle Personalarbeit gerecht werden.
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