FinMin Hamburg, 17.4.2023, S 2372 - 2022/001

Ab dem 01.10.2022 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobber 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 01.10.2022 12 Euro pro Stunde.

Bis zum 30.09.2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro.

Mit der Anhebung der Minijob-Grenze wurde ab dem 01.10.2022 auch die Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) erhöht (Verdienstgrenze bis 30.09.2022: 1.300 Euro monatlich).

Ein Midijob liegt nunmehr vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Am 01.01.2023 steigt die obere Grenze dann nochmal auf 2.000 Euro monatlich.

Auch die Beitragsbelastung für Arbeitgeber im Übergangsbereich hat sich ab dem 01.10.2022 geändert.

Bis zum 30.09.2022 machte es für Arbeitgeber keinen Unterschied, ob der Midijobber ein Arbeitsentgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient oder im oberen Bereich des Übergangsbereichs, der bei 1.300 Euro endete. Der Arbeitgeber hat immer einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (19,975 Prozent) vom tatsächlichen Arbeitsentgelt getragen.

Ab dem 01.10.2022 wird dieser Wert fiktiv ermittelt: Er beginnt bei einem Arbeitgeberbeitragsanteil von 28 Prozent im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) und wird gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2

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