SEPA: Auswirkungen beim Beitragsnachweis
Ab dem kommenden Jahr besteht die Verpflichtung, eine Abbuchung im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandates vorab anzukündigen. Diese sog. „Pre-Notification“ ist jedoch bei der Abbuchung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen aufgrund des zeitkritischen Prozesses nicht realisierbar. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass mit der Zusendung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen sind. Einer gesonderten Vorabankündigung durch die Einzugsstellen bedarf es nicht.
Pre-Notification als Schutzfunktion für den Schuldner
Das SEPA-Regelwerk sieht vor, dass der Gläubiger dem Schuldner spätestens 14 Kalendertage vor der Abbuchung ankündigen muss, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Betrag das Konto belastet wird. Die Vorabankündigung muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen in der Abbuchung erfolgen. Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Eine kürzere Frist kann zwar vereinbart werden, ein genereller Verzicht ist jedoch nicht zulässig, auch wenn eine fehlende Pre-Notification die Wirksamkeit der Abbuchung nicht berührt.
Pre-Notification im Beitragseinzug nicht erforderlich
Die Pre-Notification wäre somit auch bei den bestehenden Lastschriftverfahren, die zwischen den Einzugsstellen und den Arbeitgebern bestehen, anzuwenden. Allerdings geht die beabsichtigte Schutzfunktion beim Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ins Leere, denn die Einzugsstellen buchen zu einem gesetzlich festgelegten Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Abrechnungsmonats) den Betrag vom Konto, den der Arbeitgeber zuvor in seinem an die Einzugsstelle übermittelten Beitragsnachweis angegeben hat. Ein „Überraschungseffekt“ kann also durch die Abbuchung der Einzugsstelle nicht entstehen, da Betrag und Buchungszeitpunkt dem Arbeitgeber vorab bekannt sind.
Kaum Zeit für Vorabankündigung
Für eine angemessene Vorabankündigung bliebe in der Regel auch gar keine Zeit, da der Arbeitgeber den Beitragsnachweis erst 2 Tage vor der Fälligkeit der Einzugsstelle zusenden muss. Innerhalb kürzester Zeit müssen alle eingegangenen Beitragsnachweise verarbeitet werden, um die Abbuchung zum Fälligkeitstag zu realisieren. Dafür bleiben den Einzugsstellen meist nur Stunden, denn der Abbuchungsauftrag muss mit ausreichender Vorlaufzeit dem Kreditinstitut vorgelegt werden.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.6361
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.249
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.16744
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.669
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.599
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.3352
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.27614
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.2286
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.15313
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.143
-
Zusätzlichkeitskriterium für Arbeitgeberleistungen
13.07.2026
-
BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
09.07.2026
-
Auswirkungen der Rentenreform auf die Entgeltabrechnung
08.07.2026
-
Wie Beschäftigungen zwischen Schule und Studium zu beurteilen sind
06.07.2026
-
Änderungen bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen
01.07.2026
-
Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht vor Beitragsnachzahlung
29.06.2026
-
Urlaubsgeld während der Elternzeit
24.06.2026
-
SV-Beiträge aus Urlaubsgeld berechnen
24.06.2026
-
Urlaubsgeld: Pflicht oder Kür?
24.06.2026
-
Urlaubsgeld und Kündigung: Muss das Urlaubsgeld zurückgezahlt werden?
24.06.2026