Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird für das Meldeverfahren ein neues Ordnungsmerkmal geschaffen, über das noch wenig bekannt ist. Die Absendernummer, die in den meisten Fällen eine Betriebsnummer ist, aber nicht so heißt, tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.mehr
Der bisher formlose Zugang zur Beantragung einer Betriebsnummer wird mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz reglementiert. Ab 1. Januar 2017 ist ausschließlich der elektronische Weg zugelassen. Was das konkret bedeutet und ob es Ausnahmeregelungen gibt, ist nun festgelegt worden.mehr
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Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz will sich die Bundesregierung weitere Details in den unterschiedlichen Meldeverfahren der Sozialversicherung vornehmen. Die Änderungen sollen zum Jahreswechsel 2017 in Kraft treten. Vielfach wird das Meldeverfahren sogar unkomplizierter.mehr
Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, muss eine Ab- und Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen. Hierbei ist es irrelevant, ob diese Arbeitgeber in einer Konzernstruktur eingebettet sind. Trotzdem bestehen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.mehr
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz sollen weitere verfahrenstechnische Festlegungen im Meldeverfahren der Sozialversicherung getroffen werden. Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2017 geplant. Betroffen sind u. a. Betriebsnummern, die Zahlstellen-Nummern und die Unfallversicherung.mehr
Bei der Abgabe von SV-Meldungen ist darauf zu achten, dass für jeden "Beschäftigungsbetrieb" die richtige Betriebsnummer verwendet wird. Unternehmen mit mehreren Beschäftigungsbetrieben haben auch mehrere Betriebsnummern. Für sie gelten im Meldeverfahren besondere Spielregeln.mehr
Noch immer verzeichnet der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit eine hohe Zahl fehlerhafter Änderungsmeldungen zu den Betriebsdaten. Nun sollen neue Meldegründe die Situation entschärfen.mehr