Betriebsdatenpflege: Neue Meldegründe ab 1.6.2012
Beim Antrag auf Vergabe der Betriebsnummer für den Betrieb bei der zuständigen Servicestelle der Bundesagentur für Arbeit werden die Betriebsdaten des Unternehmens erhoben. Änderungen dieser Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Um diese Fristvorgabe zu erfüllen, genügt es, wenn die Übermittlung jeweils mit den Beitragsnachweisen erfolgt.
Elektronische Übermittlung als Option
Im automatisierten Meldeverfahren der Sozialversicherung ist es möglich, unter Nutzung des Datensatzes DSBD alle relevanten Änderungen im Rahmen des bei ihnen eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Das soll der Arbeitserleichterung für diejenigen Unternehmen dienen, die der Mitteilung von Änderungen auf diesem Wege ohne Aufwand und ohne Medienbruch nachgekommen können. Alternativ nimmt die Servicestelle aber auch weiterhin Mitteilungen online, telefonisch, per Post oder per E-Mail entgegen. Allerdings gibt es eine Besonderheit zu beachten: Wurde eine von der Betriebsanschrift abweichende Korrespondenzanschrift hinterlegt und soll diese gelöscht werden, funktioniert das elektronische Verfahren nicht. In diesem Fall ist zwingend eine manuelle Mitteilung auf herkömmlichem Weg erforderlich.
Zusätzliche Angabe des Abgabegrundes erforderlich
Da jedoch bislang bei der Bundesagentur für Arbeit eine hohe Zahl unbrauchbarer Meldungen eingeht, soll die Qualität der von den Arbeitgebern abgesetzten Daten verbessert werden. Dazu wurde die Aufnahme von Abgabegründen im Datensatz DSBD zum 1.6.2012 beschlossen. Ändert sich also künftig etwas an den Betriebsdaten, ist nun zusätzlich der richtige Schlüssel für den Meldegrund anzugeben. Das geschieht bei einigen Abrechnungsprogrammen automatisch. Nähere Informationen dazu geben die Hersteller mit den Unterlagen zum jeweils aktuellen Update.
Übersicht der zulässigen Meldegründe
11 | Änderung der Betriebsbezeichnung |
12 | Änderung der Anschrift |
13 | Änderung des Status / Ruhend- Kennzeichens |
14 | Änderung des Ansprechpartners |
15 | Änderung der abweichenden Korrespondenzadresse |
16 | Änderung der meldenden Stelle |
17 | Kombinationen aus 12 – 16 |
18 | Kombinationen aus 11 mit mindestens einem weiteren Meldegrund aus 12 - 16 |
Übermittlung nur an eine Datenannahmestelle
Es darf nur ein Datensatz mit einer Änderung übermittelt werden, wenn tatsächliche Änderungen bezüglich Firmenbezeichnung, Adresse, Kontaktdaten, abweichender Korrespondenzadresse und/oder Betriebsaufgabe vorliegen. Die mehrfache Übermittlung einer Änderungsmeldung ist nicht gewollt. Die Meldung soll nur an eine (beliebige) Krankenkasse bzw. die jeweils zugehörige Annahmestelle übermittelt werden. Die Daten stehen nach der Verarbeitung dann sämtlichen Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesagentur zur Verfügung.
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