Neuerungen zur Betriebsnummer und Zahlstellen-Nummer

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz sollen weitere verfahrenstechnische Festlegungen im Meldeverfahren der Sozialversicherung getroffen werden. Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2017 geplant. Betroffen sind u. a. Betriebsnummern, die Zahlstellen-Nummern und die Unfallversicherung.

Die mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz vorgenommenen Änderungen als Ergebnis des OMS-Projektes waren moderat. Insbesondere galt es, die bestehende technische Infrastruktur gesetzlich zu regeln. In diesem Sinne sollen mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz weitere fehlende Klarstellungen vorgenommen werden. Konkret betroffen sind die Verwendung der Betriebs- und Zahlstellennummern. Aber auch neue Ordnungskriterien werden ins Leben gerufen: Eine neue einheitliche Unternehmernummer für die Unfallversicherung und die Absendernummer.

Betriebsnummern jetzt gesetzlich verankert

Über viele Jahre hat sich die Betriebsnummer als fester Bestandteil des Melde- und Beitragsverfahren etabliert. Sie ist das führende Ordnungskriterium für die Sozialversicherungsträger, um den Arbeitgeber zu identifizieren. Sucht man diesen elementaren Baustein im Gesetz, wird man allerdings nicht fündig. Bislang war dies auch nicht erforderlich, denn die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die Spielregeln hierzu untergesetzlich festgelegt. "Das reicht nicht aus", so das Verständnis des Gesetzgebers. In Folge hat er die bestehenden Regeln zusätzlich in das Gesetz geschrieben.

Wann gibt es eine neue Betriebsnummer?

Die Regelungen zur Betriebsnummer sind im Rundschreiben zum gemeinsamen Meldeverfahren beschrieben und eigentlich ein alter Hut - trotzdem gibt es hierfür künftig einen eigenen Paragraphen (§ 18i SGB IV). Inhaltlich ändert sich nichts.

Eine neue Betriebsnummer gibt es auch weiterhin, sofern der Betrieb eine neue Filiale außerhalb der Gemeindegrenzen oder innerhalb der Gemeindegrenze eine Filiale mit einer anderen wirtschaftlichen Ausrichtung eröffnet.

Meldungen von Betriebsdaten

Das maschinelle Verfahren zur Meldung von Betriebsdaten ist seit über fünf Jahren im Einsatz, trotzdem wird es jetzt Gesetz. Zieht der Arbeitgeber um oder ändert er seinen Betriebsnamen, ist dies der Sozialversicherung zu melden. Neu hingegen ist, dass eine verspätete Meldung dieser Daten künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einen Bußgeld bis zu 5.000 EUR zu ahnden ist.

Wichtig: Um hier kein Bußgeld zu provozieren, sollte dieser Meldepflicht – unverzüglich – nachgekommen werden, denn eine Meldefrist ist nicht vorgesehen.

Beantragung der Zahlstellen-Nummer

Im Zahlstellen-Meldeverfahren wird jeder Versorgungsbezug mit einer Schlüsselkombination identifiziert. Ein Bestandteil dieses Schlüssels ist die Zahlstellennummer. Die Nummer wird künftig beim GKV-Spitzenverband beantragt. Andere Behörden dürfen die Zahlstellennummer offiziell speichern und nutzen, wenn sie diese benötigen, um eine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen.

Unternehmernummer für die Berufsgenossenschaft

"Ein trägerübergreifendes System von UV-Nummern soll künftig die heute bestehenden verschiedenenartigen Systeme der UV-Mitgliedsnummern ablösen" - mit nicht weniger als dieser Kampfansage in der Gesetzesbegründung kommt eine Neuregelung daher, die das Ordnungskriterium der Berufsgenossenschaften neu ordnen soll. Allerdings ist dies bislang nur eine Absichtserklärung. Die Vorschrift verpflichtet die Unfallversicherung zunächst nur, ein Konzept zur Umsetzung dieses Plans zu erstellen. Das fertige Konzept soll dem Arbeitsministerium bis zum 31. Dezember 2017 vorgestellt werden.

Absendernummer für die korrekte Zuordnung

Einige Arbeitgeber nutzen zwei unterschiedliche Abrechnungsprogramme, z. B. um die Belegschaft und den Vorstand getrennt abzurechnen. In diesen Fällen wird zur korrekten Zuordnung der Rückmeldungen der Krankenkassen eine Absendernummer eingesetzt.

 

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