Meldegrund 92: Die neue UV-Jahresmeldung 2016

Ab dem Jahr 2016 wird das Meldeverfahren bezüglich der Unfallversicherung modernisiert. Vorbei die Zeit, für die Meldedaten zur Unfallversicherung in jeder Meldung anzugeben sind. Dafür wird es eine neue "UV-Jahresmeldung" geben. Die Details hierzu sind nun beschlossen worden.

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz ist die Neugestaltung des Meldeverfahrens hinsichtlich der Unfallversicherung (UV) besiegelt worden. Anlass war die schlechte Struktur des bisherigen Verfahrens. Zu fehleranfällig, zu intransparent. Zudem führt das „künstliche Zerstückeln“ des UV-Jahresentgeltes bei Unterbrechungsmeldungen zu vermeidbarem Mehraufwand beim Arbeitgeber.

UV-Jahresmeldung und elektronischer Lohnnachweis

Ab dem nächsten Jahr müssen Arbeitgeber in den Meldungen keine Werte mehr für die Unfallversicherung angeben. Somit ist der Stand wieder hergestellt, der bis zum Jahr 2009 galt.
Dafür ist ein neuer Meldeanlass entstanden. Für die Zwecke der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger müssen ab 2016 zusätzliche UV-Jahresmeldungen bis zum 16.2. für jeden Arbeitnehmer abgegeben werden. Ab 2017 wird es dann noch eine weitere UV-Meldung geben wird, die unmittelbar an die Unfallversicherung zu senden ist: der elektronische Lohnnachweis. Dieser elektronische Lohnnachweis direkt an die Unfallversicherung soll den Papierlohnnachweis ersetzen. Das ist bereits seit der Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren geplant.

Abgabegrund 92: Details zur neuen UV-Jahresmeldung

In der neuen UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 sind alle beitragspflichtigen UV-Entgelte bezogen auf das Kalenderjahr sowie die entsprechenden Gefahrtarifstellen abzubilden. Arbeitsstunden müssen hingegen nicht mehr angegeben werden. Der Meldezeitraum ist stets mit „01.01. bis 31.12“ anzugeben. Unterjährige Unterbrechungen (z. B. Krankengeldzahlung) müssen bei der UV-Jahresmeldung nicht berücksichtigt werden. 

In bestimmten Fällen doppelte Meldung von UV-Entgelten

Um einen sauberen Schnitt zu haben, muss im Februar 2016 bei der erstmaligen Abgabe der UV-Jahresmeldung das gesamte UV-Arbeitsentgelt des Kalenderjahres 2015 berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Teil des UV-Entgelts bereits durch eine Unterbrechungsmeldung in 2015 gemeldet worden ist.

Meldedaten mit kurioser Ausprägung

Für Mitarbeiter, die ausschließlich unfallversichert sind, müssen weiterhin die regulären Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 abgegeben werden. Allerdings ist in diesen Meldungen künftig kein UV-Entgelt mehr anzugeben, denn dieses wird mit der UV-Jahresmeldung (GD 92) übermittelt. Da in den 190er-Meldungen auch kein SV-Entgelt enthalten ist, entsteht die skurrile Situation, dass diese zu leeren „Geistermeldungen“ werden.

Sondermeldung „91“ geht

Mit der Entflechtung von SV-Meldungen und UV-Meldungen müssen ab nächstem Jahr keine Sondermeldungen mehr für Einmalzahlungen abgegeben werden, die nur in der UV berücksichtigt werden. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt, ist die UV-Jahresmeldung zu stornieren und mit der Einmalzahlung neu abzugeben.

Stornierung der Meldedaten zur Unfallversicherung

Etwas kompliziert wird es bei Stornierungen. Soll im Jahr 2016 eine Entgeltmeldung für Zeiträume vor 2016 korrigiert werden, muss zunächst wie üblich storniert werden. Bei der Neumeldung sind dann aber 2 Meldungen abzugeben: die „normale“ stornierte Meldung und für die UV-Daten die UV-Jahresmeldung. Das gilt für Zeiträume vor dem 1.1.2015 auch dann, wenn mit der Stornierung nur SV-Daten korrigiert werden. Auch hier muss eine UV-Jahresmeldung zusätzlich gemeldet werden, da mit der Stornierung die UV-Daten gelöscht wurden.