6. SGB IV-Änderungsgesetz im Meldeverfahren der SV ab 2017

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz will sich die Bundesregierung weitere Details in den unterschiedlichen Meldeverfahren der Sozialversicherung vornehmen. Die Änderungen sollen zum Jahreswechsel 2017 in Kraft treten. Vielfach wird das Meldeverfahren sogar unkomplizierter.

Alles das, was mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz noch nicht berücksichtigt wurde, ist jetzt an der Reihe. So könnte man die unterschiedlichen Einzelregelungen zusammenfassen, die mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz aufgegriffen werden.

Betriebsnummer elektronisch anfordern

Konnte bislang eine Betriebsnummer unkompliziert telefonisch oder schriftlich beim Betriebsnummernservice beantragt werden, ist dies künftig ausschließlich elektronisch möglich. Zudem ist das bereits bestehende Meldeverfahren bei Änderungen der Betriebsdaten in das Gesetz aufgenommen worden – mit einer nicht zu unterschätzenden Änderung:

Wird die Meldung über die Änderung in den Betriebsdaten künftig nicht unverzüglich abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Entbürokratisierung beim Meldeverfahren für Aushilfen

Durch die Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren mussten seit 2009 auch für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen abgegeben werden. Enthalten war dort lediglich das UV-Entgelt. Dieses UV-Entgelt ist seit 2016 in der UV-Jahresmeldung anzugeben. Deshalb ist die Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) entbehrlich und wird aus dem Gesetz gestrichen.

Modifiziertes Bestandsprüfungsverfahren

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz hatte die Bundesregierung geplant, dass Krankenkassen fehlerhafte Meldungen der Arbeitgeber abweisen. Dies führte zu massiver Kritik. Ab 2017 startet nun ein angepasstes Verfahren auf Grundlage des Ergebnisses aus dem OMS-Projekt. Danach haben die Krankenkassen den Arbeitgeber maschinell zu informieren, sofern sie Meldungen inhaltlich verändern. Dieses neue Verfahren gilt auch für die Rentenversicherungsträger und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (News 17.12.2015 und 21.4.2017).

Beratung durch SV-Träger

Verbindliche Informationen aus erster Hand und ausführliche Beratung sind Grundvoraussetzungen eines reibungslosen Verfahrens. Daher ist der Informationsanspruch für Arbeitgeber und Beschäftigte gegenüber den Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften gesetzlich geregelt worden. Die einzelnen Träger sollen – so der Gesetzeswortlaut – in Einzelfällen den Arbeitgebern bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Bisher waren lediglich die Krankenkassen verpflichtet dem Informationsanspruch gerecht zu werden.

Rechtsanspruch auf Beratung auch bei Betriebsprüfung

Der gesetzliche Anspruch auf Beratung und Information gilt auch für die Betriebsprüfung. Der Arbeitgeber soll durch das Abschlussgespräch oder spätestens mit dem Beitragsbescheid so gute Hinweise zu den festgestellten Fehlern erhalten, dass diese künftig nicht entstehen. Ziel ist die weitere Verbesserung der Qualität der Meldungen und Beitragsnachweise.

Informationsportal des GKV-Spitzenverbandes

Um dem Anspruch eines angemessenen Informationsanspruchs besonders bei Jungunternehmen gerecht zu werden, wird ein Onlineportal beim GKV-Spitzenverband eingerichtet. Dort können zu allen Meldeverfahren grundlegende Informationen abgerufen werden. Zudem dürfen sich auch gestandene Arbeitgeber angesprochen fühlen. Ziel ist es, eine Plattform zu schaffen, auf der die im Internet verstreut abgelegten Informationen zentral dokumentiert werden (News 30.7.2015).

Zahlstellen-Meldeverfahren speckt ab

Das Zahlstellen-Meldeverfahren hat sich über die Jahre etabliert. Einziges Manko: Zu viele Meldungen. Bei der Ursachenforschung stellte sich heraus, dass Krankenkassen in allen Fällen den maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug (VBmax) melden müssen, obgleich dieser nur bei 2 % der Versorgungsbezieher erforderlich ist. Künftig wird der VBmax nur noch in diesen Ausnahmefällen gemeldet, so dass das Meldevolumen erheblich sinkt (News  14.4.2016).

AAG-Dialogverfahren bei Erstattung der Entgeltfortzahlung

Seit Anfang 2016 erfährt der Arbeitgeber auf elektronischem Wege, wenn seinem Antrag auf Erstattung nach dem AAG nicht in vollem Umfang entsprochen wurde. Dieses Verfahren wird erweitert. Ab 2017 werden Krankenkassen in allen Fällen eine Rückmeldung geben. Die Rückmeldung kommt auch dann, wenn dem Antrag voll entsprochen wurde oder die Krankenkasse den Antrag ablehnt.

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