Bestandsprüfungen im AAG-Verfahren ab 1. Januar 2017

Bei der Regelung der Bestandsprüfungen im Meldeverfahren der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber einen ordentlichen Zick-Zack-Kurs hingelegt. Nun ist die konzeptionelle Umsetzung abgestimmt worden. Gestartet werden soll mit den Bestandsprüfungen im AAG-Verfahren.

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz hieß es noch, jede Meldung, die nicht mit dem Bestand der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers übereinstimmt, müsse ab dem Jahr 2016 rigoros abgewiesen werden. Diese Position erwies sich als unhaltbar. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird das Verfahren neu aufgesetzt. Die Meldungen sollen im Fehlerfall von den Krankenkassen in Absprache mit dem Arbeitgeber verändert werden können. Neu ist eine zusätzliche maschinelle Information an den Arbeitgeber über die vorgenommene Änderung.

Zeitversetzter Start der Bestandsprüfungen

Aufgrund der komplexen Anpassungen wird das Bestandsprüfungsverfahren schrittweise eingeführt. Gestartet werden soll ab dem 1. Januar 2017 mit dem AAG-Verfahren. Spätestens 2018 sollen dann das Arbeitgeber-Meldeverfahren, das Beitragsnachweis-Verfahren, das EEL-Verfahren und das Zahlstellen-Meldeverfahren folgen.

Schwierigkeiten bei der konzeptionellen Umsetzung der Rückmeldung

Eröffnet wurden die Beratungen zur Umsetzung der maschinellen Rückmeldung mit der Idee, in Korrekturfällen dem Arbeitgeber seine abgegebene Meldung und die veränderte Meldung zu übermitteln. So hätte das Abrechnungssystem eindeutig abbilden können, was verändert wurde und wie die veränderte Meldung aussieht, die die Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet hat.

Schwierigkeiten der RV-Träger zu den Bestandsprüfungen

Die Idee hatte jedoch einen Haken. Die Philosophie des "Meldepärchens" hätte auch für die Rentenversicherungsträger gelten müssen, die künftig den Arbeitgeber bei einer Veränderung seiner Meldung gleichermaßen zu informieren haben. Da die Rentenversicherungsträger Endempfänger der Arbeitgebermeldungen sind, erstellen diese jedoch bei einer Veränderung keine neue Meldung. Vielmehr korrigieren die Rentenversicherungsträger lediglich ihren Bestand. Sie hätten demnach zunächst die IT-Logik von Grund auf anpassen müssen, damit bei jeder Veränderung künftig eine neue Meldung erstellt wird, die zusammen mit der originären Meldung an den Arbeitgeber zurückgeschickt werden kann. Diese Umsetzung hätte sehr viel Geld und Zeit verschlungen.

Originalmeldung mit zusätzlicher Information

Um unnötig hohe Ausgaben zu vermeiden ist Folgendes entschieden worden: Bei einer Änderung der Meldung ist nur die Originalmeldung mit einer zusätzlichen Information über die Veränderung zurückzuschicken. Diese Form der Rückmeldung ist der Entgeltabrechnung nicht unbekannt – bereits im heutigen Verfahren werden fehlerhafte Meldungen durch die Datenannahmestellen mit einer Fehlernummer an den Arbeitgeber zurückgesandt.

Achtung: Allerdings wird es - anders als bei der Fehlerprüfung durch die Datenannahmestellen - keinen Fehlerkatalog mit entsprechenden Fehlernummern geben. Stattdessen soll die konkrete Veränderung in der Meldung mitgeliefert werden (z. B. Ende-Datum der Abmeldung wurde vom "31.01.2017" auf den "29.01.2017" korrigiert, da ab 30.01.2017 neue Beschäftigung).

Bestandsprüfungsverfahren greift in allen Verfahren

Diese Grundsatzentscheidung ist auch in allen anderen Verfahren umzusetzen. In den kommenden Wochen wird es darum gehen, in den einzelnen Verfahren konkret festzulegen, welche Veränderungen in welcher Form mit der Originalmeldung an den Arbeitgeber bzw. die Zahlstelle zurückzusenden ist.

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