Gesetzentwurf zum 6. SGB IV-Änderungsgesetz
Im vergangenen Jahr ist mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz ein neues Bestandsprüfungsverfahren eingeführt worden. Der Start war für den 1. Januar 2016 vorgesehen. Im Kern ging es um ein rigoroses Abweisen fehlerhafter Meldungen. Da sich hiergegen aber erheblicher Widerstand von Seiten der Sozialversicherung und Arbeitgeber regte, hat das Arbeitsministerium kurz vor Beginn des Einsatzes in der Fläche die Reißleine gezogen. Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes soll das Bestandsprüfungsverfahren neu geregelt werden.
Verbesserung des Fehlermanagements im Meldeverfahren
Stein des Anstoßes waren die Diskussionen im OMS-Projekt. Hier sah man einen Optimierungsbedarf, sofern Krankenkassen fehlerhafte Meldungen im Rahmen der Aufklärung korrigierten. Um ein transparentes Vorgehen sicherzustellen, sollten Krankenkassen künftig bei einer Veränderung der Meldung den Arbeitgeber schriftlich informieren.
Ergebnis aus OMS blieb unberücksichtigt
Dieses Ergebnis wurde jedoch nicht vom BMAS aufgegriffen. Stattdessen ist mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz geregelt worden, dass eingehende Daten mit dem Bestand der Krankenkasse maschinell abzugleichen sind. Weichen die Daten mit dem Bestand ab, ist die Meldung abzuweisen. Diese Philosophie sollte auch beim Beitragsnachweis sowie beim AAG-Antragsverfahren, Zahlstellen-Meldeverfahren und EEL-Verfahren Berücksichtigung finden.
Konsolidierungsgespräch am 1. Dezember 2015 brachte Kehrtwende
Dieses beabsichtigte Bestandsprüfungsverfahren wies gleich mehrere konzeptionelle Schwächen auf (News v. 17.12.2015). Gemeinsam verständigten sich das Arbeitsministerium, die Sozialversicherung und die Arbeitgeber in einem Gespräch am 1. Dezember 2015 auf folgende Vorgehensweise:
- Das bisherige Verfahren wird nicht umgesetzt. Die bereits zur Genehmigung dem Arbeitsministerium vorgelegten „Gemeinsamen Grundsätze zu Bestandsprüfungen“ bleiben in der Schublade.
- Im Rahmen der Stellungnahme zum Referentenentwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes erfolgt vom GKV-Spitzenverband ein alternativer Gesetzesvorschlag zum § 98 Abs. 2 SGB IV, der das ursprüngliche Ergebnis aus dem OMS-Projekt berücksichtigt.
Neues Bestandsprüfungsverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV
Dieser ausformulierte Vorschlag wurde von der Bundesregierung aufgegriffen. Hiernach werden die Krankenkassen wieder legitimiert, fehlerhafte Meldungen im Einzelfall aufzuklären und zu korrigieren. Voraussetzung für die Korrektur ist, dass der Arbeitgeber eingebunden wird. Ändert die Krankenkasse die Meldung, hat sie die Veränderung dem Arbeitgeber per Datenübertragung mitzuteilen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.
Konzeptionelle Umsetzung hat begonnen
Hinter verschlossenen Türen wird schon an der Umsetzung des neuen Rückmeldeverfahrens getüftelt. Denkbar wäre, dem Arbeitgeber seine Originalmeldung und die von der Krankenkasse geänderte Meldung zuzusenden.
Auftakt erfolgte am 9. März 2016
Der Startschuss zur konzeptionellen Umsetzung erfolgte innerhalb der Sozialversicherung in der Besprechung am 9. März 2016. Hier sind erste mögliche Lösungsansätze beleuchtet werden. Ziel ist es, in der kommenden Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 29. Juni 2016 ein fertiges Konzept vorstellen zu können.
Hinweis: Entwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes
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