Zahlstellen-Meldeverfahren ab 1. Januar 2017

Das Zahlstellen-Meldeverfahren unterliegt einem ständigen Optimierungsprozess, auch aufgrund von Impulsen aus der Praxis. Bereits zum zweiten Mal hatte der GKV-Spitzenverband nun zu einem gemeinsamen Austausch zwischen Krankenkassen und Zahlstellen geladen.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Theorie und Praxis zu finden, sind die geplanten Änderungen von Krankenkassen und Zahlstellen im Rahmen eines Workshops bewertet worden. Die Ergebnisse werden unmittelbar in der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren berücksichtigt. Hier werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt:

Verringerung der VBmax-Meldungen

Die Meldungen zum "maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug" (VBmax) werden ab 2017 nur noch abgegeben, sofern die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wird. Das Ziel: Die Reduzierung des Meldevolumens.
Derzeit leidet das Zahlstellen-Meldeverfahren an einem hohen Meldevolumen. Verursacht wird dies durch die Meldepflicht der Krankenkassen zum oben genannten VBmax. Der VBmax ist jedoch nur relevant, sofern der Versorgungsbezug und die gesetzliche Rente die BBG überschreiten – eine absolute Ausnahme.

Einheitlicher Startschuss für alle Zahlstellen

In der Konsequenz werden in den Meldungen grundsätzlich keine Angaben mehr zum VBmax enthalten sein. Fraglich war, ob die Krankenkassen den Zahlstellen im Januar 2017 einmalig eine Änderungsmeldung ohne VBmax zukommen lassen sollten, damit bei den betroffenen Zahlstellen der Bestand quasi auf null gesetzt wird.

Nach Abwägung von Für und Wider sprachen sich die Teilnehmer für diese zusätzliche Änderungsmeldung aus, auch wenn hierdurch einmalig über 6 Mio. Krankenkassenmeldungen produziert werden.

Keine Angabe von Ansprechpartnern in den Meldungen

Ursprünglich sollte die Anregung der Zahlstellen aufgegriffen werden, in den Meldungen der Krankenkassen einen Ansprechpartner abzubilden. Allerdings gaben die Krankenkassen zu Bedenken, dass es nicht immer möglich sein wird, für jeden Einzelfall einen konkreten Ansprechpartner im maschinellen Verfahren vorzugeben. Insoweit könnte sich die Angabe auch auf (regionale) Hotlines reduzieren. Da sich der technische Umsetzungsaufwand nicht wirklich lohnt, haben die Teilnehmer die Idee wieder fallen gelassen.

Keine maschinelle Anforderung von Bestandsmeldungen

Das gleiche Schicksal ereilte die Idee der maschinellen Anforderung von Bestandsmeldungen. Der Grundsatz "maschinelle Meldungen werden auch maschinell angefordert" sollte auch hier gelten. Bislang erfolgt die Anforderung einer Bestandsmeldung auf manuellem Wege (Anruf bei der Zahlstelle). Allerdings berichteten selbst große Zahlstellen von weniger als 10 Anforderungen im Jahr. Dies ist etwas wenig für die kostspielige Umsetzung einer technischen Anforderung. Kurzerhand wurde die Idee verworfen. Der Entwurf des Anforderungsdatensatzes landete in der Mülltonne.

Abfrage von Versicherungsnummern ersetzt Telefonat

Bei der Vorstellung der geplanten Veränderungen wurde auch die ab 1. Juli 2016 startende Abfragemöglichkeit vorgestellt. Künftig können Versicherungsnummern mit dem Abrechnungsprogramm unmittelbar bei der Rentenversicherung erfragt werden. Damit erübrigt sich der Anruf bei der Krankenkasse.

TIPP: Versicherungsnummern können ab 1. Juli 2016 direkt mit dem Abrechnungsprogramm unmittelbar bei der Rentenversicherung erfragt werden.

Weiteres Vorgehen zum Zahlstellen-Meldeverfahren

Auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Workshop erfolgt eine finale Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren (Fassung ab dem 1. Januar 2017). Ziel ist es, die Dokumente noch vor dem Sommer zu veröffentlichen.

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