Bislang haben Zahlstellen die Höhe des Versorgungsbezuges ungeachtet der Beitragsbemessungsgrenze den Krankenkassen zu melden. Da diese Angabe für die Feststellung des Umfangs der Beitragshöhe nicht erforderlich ist, wurde das Verfahren angepasst.mehr
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll die Beitragsabführungspflicht von Zahlstellen erweitert werden. Künftig sind Beiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Zudem soll die Ausnahmeregel für Kleinstzahlstellen gestrichen werden.mehr
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Um die Attraktivität von betrieblichen Riester-Renten zu steigern, sind diese Leistungen seit diesem Jahr in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Für freiwillig versicherte Rentner gilt dies nicht. Sie müssen weiterhin Beiträge an die Krankenkasse zahlen.mehr
Zur Durchführung des Zahlstellen-Meldeverfahrens ist eine Zahlstellennummer erforderlich. Diese wurde bislang mit einem Vordruck bei den Krankenkassen beantragt. Ab dem 1.1.2018 müssen Zahlstellennummern elektronisch beantragt werden.mehr
Bereits seit vielen Jahren besteht für Zahlstellen die gesetzliche Verpflichtung, die Gewährung eines Versorgungsbezuges der Krankenkasse zu melden. Dennoch gibt es einige Zahlstellen, die der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen. Die Krankenkassen werden nun verstärkt beraten.mehr
Durch die Angleichung der Berechnung von Ost- und Westrenten ab dem 1.7.2024 wird es perspektivisch keine Unterscheidung mehr im Meldeverfahren geben. In der technischen Kommunikation ist die Trennung bereits zum 1.7.2017 aufgegeben worden. mehr
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird die Beantragung einer Zahlstellennummer neu geregelt. Künftig soll der GKV-Spitzenverband die Nummern zentral vergeben. Zudem ist angedacht, dass die Beantragung elektronisch erfolgt.mehr
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ist dem Zahlstellen-Meldeverfahren eine Schlankheitskur verordnet worden. Durch die Aufgabe der obligatorischen VB-max-Meldungen fällt ein Großteil der Krankenkassenmeldungen ab dem kommenden Jahr weg.mehr
Das neue Bestandsprüfungsverfahren soll ab nächstem Jahr auch für Zahlstellen gelten. Nach der ersten Analyse steht fest: Die Realisierung führt zu unnötigen Doppelmeldungen. Nun ist die Umsetzung gestoppt worden.mehr
Ab 1. Juli 2016 ist es soweit: Arbeitgeber und Zahlstellen können ohne großen Aufwand Versicherungsnummern direkt bei der Rentenversicherung abfragen. Trotz dieser Option sind Anmeldungen weiterhin ohne Versicherungsnummern möglich.mehr
Ein langgehegter Wunsch der Arbeitgeber sollte mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz in Erfüllung gehen: Die Abweisung fehlerhafter Krankenkassenmeldungen. Leider ist die nunmehr geschaffene Rechtsgrundlage für diesen Zweck wenig brauchbar.mehr
Das Zahlstellen-Meldeverfahren unterliegt einem ständigen Optimierungsprozess, auch aufgrund von Impulsen aus der Praxis. Bereits zum zweiten Mal hatte der GKV-Spitzenverband nun zu einem gemeinsamen Austausch zwischen Krankenkassen und Zahlstellen geladen.mehr
Zahlstellen müssen bei der Gewährung eines Versorgungsbezuges das Beitrags- und Meldeverfahren zur Krankenversicherung beachten. In den laufenden Gesetzgebungsverfahren zeichnen sich Änderungen ab, die Auswirkungen auf die Beitragszahlung und die Meldungen der Zahlstellen haben.mehr
Fast unbemerkt ist noch eine Regelung in das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz aufgenommen worden. Änderungen bei den neuen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen sind bei Versorgungsbezügen erst mit zweimonatigem Verzug zu berücksichtigen. Es gibt aber Ausnahmen.mehr
Mit dem Zahlstellenverfahren übermitteln Arbeitgeber und sonstige Zahlstellen bei Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) die Daten an die Krankenkassen. Nun sind Änderungen für dieses Verfahren verabschiedet worden.mehr