Besonderheit bei betrieblichen Riester-Renten
Leistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie aus Direktversicherungen gelten seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr als Versorgungsbezüge, sofern in der Ansparphase eine Riester-Förderung möglich war. Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern gelten besondere Spielregeln. Unsicherheit gab es insbesondere, in welcher Form die betriebliche Riesterrente künftig gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen ist.
Betriebliche Riesterrente weiterhin beitragspflichtig als „Sonstige Einnahme“
Betriebliche Riester-Renten gelten auch bei Rentenbeziehern, die freiwillig krankenversichert sind, nicht mehr als Versorgungsbezüge. Trotzdem kommen sie an einer Beitragszahlung nicht vorbei. Die nicht mehr als Versorgungsbezug deklarierte Leistung gilt nunmehr als „sonstige Einnahme“. Einziger Unterschied: Beim Versorgungsbezug galt der allgemeine Beitragssatz. Aus der sonstigen Einnahme sind Beiträge auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu zahlen.
Nachweispflicht bei betrieblichen Riester-Renten weiterhin gegeben
Freiwillige Mitglieder müssen demnach den Zahlbetrag der betrieblichen Riester-Rente gegenüber der Krankenkasse auch weiterhin mit Bescheinigungen der Zahlstelle nachweisen. Bei der erstmaligen Gewährung ist dies die Bewilligungsmitteilung, in den folgenden Jahren die von den Zahlstellen ausgestellten Anpassungsmitteilungen.
Zahlstellen befürchteten Mehraufwand durch zusätzliche Bescheinigungen
Einige Zahlstellen hatten Sorge, aufgrund dieser Neuregelung gesonderte Bescheinigungen gegenüber Krankenkassen ausstellen zu müssen. Zusätzliche Papierbescheinigungen für Zwecke der Ermittlung "sonstiger Einnahmen" sollten vermieden werden. Als Alternative wurde vorgeschlagen, die Pflicht der Zahlstellen zur Meldung von Leistungen im Zahlstellen-Meldeverfahren um betriebliche Riester-Renten zu erweitern.
Erweiterte Meldepflicht für Zahlstellen in der Praxis nur schwer umsetzbar
Die Erweiterung wäre nicht ganz unkritisch. Zahlstellen müssten sicherstellen, dass Meldungen von betrieblichen Riester-Renten nur bei freiwillig krankenversicherten Rentnern erfolgen. Sonst würden auch Daten der pflichtversicherten Rentner bei den Krankenkassen landen, was weder erforderlich noch zulässig wäre. Die Zahlstellen können jedoch nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Rentner pflicht- oder freiwillig krankenversichert ist. Die Meldung der Krankenkasse „keine Beitragsabführungspflicht“ ist für diese Unterscheidung kein ausreichender Nachweis.
Zudem würde die Logik des Verfahrens aufgegeben. Künftig würden Leistungen meldepflichtig, die keinen Versorgungsbezug einer Zahlstelle darstellen. Insoweit müsste zunächst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um auch sonstige Einnahmen im Zahlstellen-Meldeverfahren abzubilden.
Zusätzliche Bescheinigungen grundsätzlich nicht erforderlich
Überdies ist die Sorge insbesondere bei laufenden betrieblichen Riester-Renten unbegründet. Die bestehenden Bewilligungs- und Änderungsmitteilungen, die die Zahlstellen ausstellen, reichen grundsätzlich aus. Selbst bei einmaligen Leistungen (Kapitalabfindungen/-leistungen), die nur zum Teil die Eigenschaft als Versorgungsbezug verloren haben, wird davon ausgegangen, dass aus den bestehenden Bescheinigungen hervorgeht, wie hoch der Betrag der betrieblichen Riester-Rente ist.
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