Änderungen im Zahlstellen-Verfahren
Bislang müssen Zahlstellen nur bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Versorgungsbezug an die Krankenkasse abführen. Ab kommendem Jahr sollen Zahlstellen verpflichtet werden, für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher Beiträge abzuführen. Damit wären auch Versorgungsbezieher zu berücksichtigen, die beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld erhalten. Zudem sollen künftig alle Zahlstellen ungeachtet ihrer Größe Beiträge vom Versorgungsbezug einbehalten und abführen.
Bisherige Beitragsabführungspflicht bei laufenden Versorgungsbezügen
Sofern ein laufender Versorgungsbezug (z.B. Betriebsrente) gewährt wird, muss die Zahlstelle dies der Krankenkassen im Zahlstellen-Meldeverfahren anzeigen. Unterliegt der Versorgungsbezieher aufgrund eines Rentenbezugs der Versicherungspflicht, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle zurück, dass Beiträge einzubehalten und abzuführen sind.
Begrenzung auf Rentner führt zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand
Besteht hingegen Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung oder eines Leistungsbezuges, bleibt die Zahlstelle bislang außen vor. In diesen Fällen erlässt die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten einen Beitragsbescheid, der die Beiträge zu zahlen hat. Dieses Verfahren kritisieren die Krankenkassen seit längerem und fordern, dass Beiträge bei allen versicherungspflichtigen Mitgliedern vom Versorgungsbezug einbehalten und abgeführt werden sollten.
Künftige Beitragsabführungspflicht bei laufenden Versorgungsbezügen
Dieser Forderung will die Politik mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nachkommen, das Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im vergangenen Monat vorgestellt hat. Die Umsetzung ist für das kommende Jahr geplant. Zahlstellen müssten für diese Versorgungsbezieher Beiträge im Beitragsnachweis deklarieren und abführen. Die Krankenkassen würden die bestehende Beitragsbescheide aufheben und die Mitglieder informieren, dass Beiträge von der Zahlstelle abgeführt werden.
Keine Änderung bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen
Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die entweder anstelle von laufenden Bezügen treten (Kapitalabfindungen) oder die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagt worden sind (Kapitalleistungen), gilt eine besondere Beitragsbemessung. Die Einmalzahlung wird auf zehn Jahre gestreckt und der Beitragspflicht unterworfen. Diese Fälle bleiben von der Neuregelung unberührt. Bei einmalig gewährten Versorgungsbezügen hat weiterhin das Mitglied und nicht die Zahlstelle die Beiträge zu zahlen.
Zahlstellen-Meldeverfahren: Anpassung der Verfahrensbeschreibung
Auf Grundlage des Gesetzentwurfes soll im Herbst überprüft werden, ob die Verfahrensbeschreibung für das Zahlstellen-Meldeverfahren hinsichtlich des abzuändernden Meldedialogs in diesen Fällen angepasst werden muss.
Aufgabe der Ausnahmeregel für Kleinstzahlstellen
Mit dem TSVG soll auch die Ausnahmeregel aufgegeben werden, wonach Zahlstellen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Versorgungsbeziehern bislang bei der Krankenkasse beantragen konnten, dass Beiträge vom Mitglied zu zahlen sind. Die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zahlstellen ist nicht mehr gegeben, da das damalige papiergebundene Beitragsnachweisverfahren durch ein elektronisches Zahlstellenverfahren abgelöst wurde und insoweit auch kleineren Zahlstellen die Umsetzung der maschinellen Beitragsabführung zuzumuten ist.
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