Betriebsrenten: Änderungen im Zahlstellen-Meldeverfahren

Bislang haben Zahlstellen die Höhe des Versorgungsbezuges ungeachtet der Beitragsbemessungsgrenze den Krankenkassen zu melden. Da diese Angabe für die Feststellung des Umfangs der Beitragshöhe nicht erforderlich ist, wurde das Verfahren angepasst.

Bei der Gewährung eines Versorgungsbezuges (z. B. Betriebsrente) haben Zahlstellen bei gesetzlich Krankenversicherten den Beginn und die Höhe des Versorgungsbezuges der Krankenkasse zu melden. Diese prüft auf Grundlage der Meldung, ob eine Beitragsabführungspflicht für die Zahlstelle besteht und in welcher Höhe der Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Für beide Prüfungen ist die Angabe des Versorgungsbezuges nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erforderlich.

Zahlstellen-Meldeverfahren: Jahrelange Meldepraxis auf den Prüfstand

In der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren ist jedoch festgelegt, dass Versorgungsbezüge ungeachtet der BBG zu melden sind. Diese Meldepraxis ist von einer Zahlstelle hinterfragt worden, die Versorgungsbezüge oberhalb der BBG meldet. Weder für die Entscheidung, ob die Zahlstelle Beiträge abzuführen hat noch für die Feststellung des Umfangs der Beitragspflicht sei es erforderlich, Versorgungsbezüge den Krankenkassen oberhalb der BBG zu melden.

Änderung des Verfahrens beschlossen

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage schlossen sich die Krankenkassen der Meinung der Zahlstelle an. Am 16. Oktober 2018 wurde innerhalb des Fachgremiums zum Melderecht festgelegt, dass Zahlstellen den Betrag des Versorgungsbezuges in den Meldungen nur noch bis zur BBG anzugeben haben. Eine systemseitige Fehlerprüfung wird im Verfahren aufgenommen. Damit ist sichergestellt, dass Krankenkassen künftig keine Meldungen erhalten mit Werten oberhalb der BBG.

Umsetzung des Beschlusses

Damit entsprechende Änderungen in den Systemen der Krankenkassen und Zahlstellen vorgenommen werden können, gilt diese Änderung ab dem 1. Januar 2020. Zudem gab es eine Entscheidung zugunsten der Praxis. Damit Zahlstellen ab 2020 bei rückwirkenden Korrekturen für Zeiträume vor 2020 in den neu abzugebenden Meldungen den Versorgungsbezug nicht auf die BBG begrenzen müssen, gilt die Begrenzung auf die BBG für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2020.

Keine Meldungen bei Dynamisierung und Einmalzahlungen

Durch die Änderungen entstehen zwei positive Nebeneffekte. Künftig müssen bei Versorgungsbezügen oberhalb der BBG keine Änderungsmeldungen abgegeben werden, sofern eine Einmalzahlung gewährt wird oder eine Dynamisierung des Versorgungsbezuges erfolgt. Alle Veränderungen des Zahlbetrages oberhalb der BBG wirken sich künftig nicht mehr auf das Zahlstellen-Meldeverfahren aus.

Auswirkung der Änderung – Änderungsmeldung

Bei den betroffenen Bestandsfällen ist darauf zu achten, dass bei der ersten Änderungsmeldung in 2020 der Versorgungsbezug auf die BBG zu reduzieren ist. Künftig ist in diesen Fällen jeweils im Januar bei Änderung der BBG eine Änderungsmeldung abzugeben.

Umsetzung durch das Abrechnungsprogramm

Die mit der veränderten fachlichen Ausrichtung einhergehenden Auswirkungen auf die Verfahrenstechnik sollten durch das Abrechnungsprogramm umgesetzt werden. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist die geänderte Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 16. Oktober 2018. Die Änderungen in dem Dokument sind in rot gekennzeichnet.

Publikation der Verfahrensbeschreibung

Die geänderte Verfahrensbeschreibung in der Fassung ab dem 1. Januar 2019 kann hier abgerufen werden.

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