Zusatzbeitrag: Bei Versorgungsbezügen gelten Änderungen später

Fast unbemerkt ist noch eine Regelung in das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz aufgenommen worden. Änderungen bei den neuen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen sind bei Versorgungsbezügen erst mit zweimonatigem Verzug zu berücksichtigen. Es gibt aber Ausnahmen.

Ab dem nächsten Jahr werden die Krankenkassen neben dem gesetzlichen KV-Beitragssatz von 14,6 % individuelle Zusatzbeitragssätze festlegen. Im Gesetzgebungsverfahren sah es zunächst so aus, als gäbe es hierzu nur für die gesetzliche Rente eine Ausnahmeregelung. Um Überzahlungen zu vermeiden, wirken sich Änderungen im Zusatzbeitragssatz bei Rentenzahlungen erst im dritten Monat aus. Nun ist diese Ausnahmeregelung auf Versorgungsbezüge ausgeweitet worden, sofern die Beitragszahlung von der Zahlstelle vorgenommen wird. Eine zusätzliche Ausnahmeregelung gibt es für den Jahreswechsel.

Entlastung bei den Rentenversicherungsträgern

Aufgrund des steigenden Finanzbedarfs kann davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen in der Regel steigen werden. Insbesondere bei Renten, die monatlich im Voraus gezahlt werden, kann ein erhöhter Zusatzbeitragssatz aber erst nachträglich berücksichtigt werden. Dies würde bei den betroffenen Renten zu Überzahlungen und damit zu Mehraufwand bei den Rentenversicherungsträgern führen. Um dies zu auszuschließen, gilt bei Veränderungen der bisherige Zusatzbeitragssatz zwei Monate weiter.

Ausstrahlung auf Versorgungsbezüge

Zunächst war angedacht, diese Amnestieregelung nur auf Versorgungsbezüge der landwirtschaftlichen Alterskasse als "Quasi-Rentenversicherungsträger" auszuweiten. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 04.06.2014 (Drucksache 18/1657) wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es angemessen ist, zur Vermeidung von Überzahlungen allen Zahlstellen eine Vorlaufzeit für die technische Umsetzung von Beitragssatzveränderungen einzuräumen.

Bisheriger Zusatzbeitragssatz gilt weiter

Dies bedeutet, dass neben den Rentenversicherungsträgern auch die Zahlstellen bei veränderten Zusatzbeitragssätzen den alten Zusatzbeitragssatz zwei Monate länger berücksichtigen müssen.

Beispiel:

Zusatzbeitragssatz bis 31.12.2015: 0,9 %

Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2016: 1,1 %

Zusatzbeitragssatz bei Rente/Versorgungsbezug:

01.01. - 28.02.2016: 0,9 %

ab 01.03.2016: 1,1 %                                      

Der Zeitversatz gilt natürlich auch, wenn der Zusatzbeitragssatz sinkt. Hier haben dann Versorgungsbezieher und Zahlstellen das Nachsehen, weil sie 2 Monate länger den höheren Beitrag zu zahlen haben.

Regelungslücke zum Jahreswechsel

Die Ausnahmeregelung hat allerdings einen Haken: Beim Start der neuen Zusatzbeitragssätze zum 1.1.2015 gibt es noch keinen Zusatzbeitragssatz, der zwei Monate weiter gelten kann. Als Lösung für dieses Problem wurde eine weitere Ausnahmeregelung geschaffen. Hiernach ist bei Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1.1.2015 – 28.02.2015 übergangsweise ein Zusatzbeitragssatz von 0,9 % zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenkasse einen niedrigeren Zusatzbeitragssatz festlegt.

Ausnahme nicht für alle?

Da mit den Ausnahmeregelungen den Zahlstellen eine angemessene Zeit für die technische Umsetzung eingeräumt werden soll, scheinen diese Regeln nicht in den Fällen zu greifen, in denen die Beiträge vom Versorgungsbezieher gezahlt werden. Da dies jedoch nicht eindeutig aus dem Gesetz ableitbar ist, wird möglicherweise eine gesetzliche Klarstellung erforderlich werden.

Hinweis: Lesen Sie zum Thema Zusatzbeiträge auch unsere News Finanzreform erleichtert die Entgeltabrechnung.


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