Änderungen im Zahlstellenmeldeverfahren
In den laufenden Gesetzgebungsverfahren ist mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eine Klarstellung vorgesehen: Danach gilt die zeitversetzte Berücksichtigung von erhöhten Zusatzbeiträgen der Krankenkassen bei Versorgungsbezügen nur dann, wenn die Zahlstelle - und nicht der Versicherte - die Beiträge abführt. Überdies sollen mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz die Meldepflichten der Krankenkassen im Zahlstellenmeldeverfahren reduziert werden. Künftig werden in den Rückmeldungen der Krankenkassen keine Angaben zum gültigen Beitragssatz enthalten sein.
Zahlstellen: Zeitversetzte Berücksichtigung erhöhter Zusatzbeiträge
Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ist neben dem gesetzlichen Beitragssatz der jeweilige Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu berücksichtigen. Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, kann dies zu Überzahlungen und Rückrechnungen führen, denn sowohl die Zahlstellen als auch die Rechenzentren benötigen entsprechende Vorlaufzeiten. Insbesondere große Zahlstellen benötigen auch eine gewisse adminstrative Vorlaufzeit, bis die Neuberechnung des Versorgungsbezugs aufgrund des erhöhten Beitragssatzes angestoßen werden kann. Bei vorschüssig gezahlten Versorgungsbezügen würde es jeweils zur Überzahlung kommen.
Um diesen Mehraufwand zu vermeiden, muss die Beitragssatzerhöhung bei der Abrechnung von Betriebsrenten und Pensionen erst mit zweimonatigem Verzug berücksichtigt werden.
Amnestieregelung für Zahlstellen
Sinn dieser Ausnahmeregelung ist es also, die Zahlstellen bei der Abrechnung der Beiträge zu entlasten. Daher wird die Ausnahmeregel in der Praxis auf die Fälle begrenzt, bei denen die Beitragszahlung durch die Zahlstelle erfolgt. Werden die Beiträge vom Versorgungsbezieher unmittelbar an die Krankenkasse gezahlt, wird die „Amnestieregelung“ nicht angewendet.
Per Gesetz: Ungleichbehandlung bei Versorgungsbezug
Das heißt in der Konsequenz, dass Versorgungsbezieher, die ihre Beiträge selbst zahlen, zwei Monate lang einen höheren Beitrag zahlen als diejenigen, deren Beiträge von der Zahlstelle abgeführt werden. Damit es in der Praxis zwischen Krankenkassen und Versorgungsbezieher nicht zum Streitfall kommt, wird mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz diese Auslegung in das Gesetz aufgenommen. Damit wird klargestellt: Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Zahlstelle ist Voraussetzung dafür, dass die Ausnahmeregelung angewendet werden kann.
Meldepflichten im Zahlstellenverfahren
Ungeachtet der Beitragszahlung müssen Zahlstellen gegenüber der Krankenkasse entsprechende Meldungen bei der Gewährung eines Versorgungsbezugs abgeben. Die Krankenkasse hat hierauf der Zahlstelle zurückzumelden, ob und inwiefern eine Beitragspflicht besteht und wie hoch der gültige Beitragssatz ist.
Angabe des Beitragssatzes im Zahlstellenverfahren
Allerdings stammt die Pflicht zur Angabe des Beitragssatzes noch aus einer Zeit, in der das Meldeverfahren auf Papiervordrucken realisiert wurde. Im maschinellen Verfahren erscheint es nicht mehr zeitgemäß, einen Berechnungsparameter zu übermitteln, zumal die Abrechnungsprogramme diese Informationen zentral über eine Beitragssatzdatei abrufen können. Um das riesige Meldevolumen zu vermeiden, das derzeit entsteht, wenn alle Krankenkassen jeder Zahlstelle für jeden einzelnen Versorgungsbezieher den aktuellen Beitragssatz mitteilt, soll diese Meldepflicht mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz gestrichen werden.
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