Unterschiedliche Beitragssätze in der Krankenversicherung sorgen für Wirbel
Der Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung setzt sich seit Jahresbeginn aus dem gesetzlichen Beitragssatz (14,6 Prozent) und dem jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zusammen. Eine Ausnahmeregelung sieht jedoch vor, dass bei Renten und Versorgungsbezügen im Januar und Februar 2015 stets ein Gesamtbeitragssatz von 15,5 Prozent gilt. Es ist also mit vermehrten Rückfragen zu rechnen, wieso bei der Entgeltabrechnung ein anderer Beitragssatz zugrunde gelegt wurde als beim Renten- oder Versorgungsbezug.
Beitragssatzregelung zugunsten der Rentenversicherung und Zahlstellen
Hintergrund der unterschiedlichen Beitragssätze für die Monate Januar und Februar 2015 ist quasi eine Amnestieregelung für Rentenversicherungsträger und Zahlstellen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte man diesen Stellen zugestanden, Änderungen bei Zusatzbeiträgen erst mit zweimonatigem Verzug zu berücksichtigen. Damit sollen Rückrechnungen vermieden werden. Für diese zwei Monate gilt der bisherige Zusatzbeitrag weiter. Zum Start des Verfahrens ist für Januar und Februar 2015 ein Gesamtbeitragssatz von 15,5 Prozent festgelegt worden.
Höherer Beitragssatz aus Rente und Versorgungsbezug
Im Klartext bedeutet dies, dass im Januar und Februar aus Rente und Versorgungsbezug ggf. ein höherer Gesamtbeitragssatz zu zahlen ist, als sich aus dem gesetzlichen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse ergeben würde. Bei den Krankenkassen gehen hierzu bereits erste Widersprüche von Rentnern ein, die sich - vermeintlich - zu Unrecht belastet fühlen.
Gesamtbeitragssatz oder Zusatzbeitrag im Zahlstellenmeldeverfahren?
Im Zahlstellenmeldeverfahren haben die Krankenkassen den gültigen Beitragssatz anzugeben. Diese Verpflichtung hatte bislang kaum Relevanz, da der Beitragssatz in der Krankenversicherung konstant war. Nun aber, bedingt durch die unterschiedlichen Beitragssätze, muss jede Krankenkasse der einzelnen Zahlstelle ihren individuell gültigen Gesamtbeitragssatz melden. Aufgrund der genannten Übergangsvorschrift läuft es aber auch bei den Krankenkassen noch nicht ganz rund. Einige Krankenkassen haben für die Zeit ab dem 1.1.2015 nicht den Gesamtbeitragssatz von 15,5 Prozent, sondern die Summe aus gesetzlichem Beitragssatz und eigenem Zusatzbeitragssatz gemeldet.
Abrechnungsprogramme nutzen zentrale Beitragssatzdatei
Um diese Irritationen zum Start der neuen Zusatzbeiträge nicht entstehen zu lassen, wurden die Softwarehersteller von Abrechnungsprogrammen gebeten, bei der Abrechnung auf die von der ITSG zur Verfügung gestellte Beitragssatzdatei zurückzugreifen. Diese berücksichtigt die für die Monate Januar und Februar 2015 aus der Übergangsvorschrift resultierenden Gesamtbeitragssatz von 15,5 Prozent. Es kann also unterstellt werden, dass trotz der vereinzelten fehlerhaften Meldungen der Krankenkassen die Abrechnungen korrekt laufen.
Abweichung der Beitragssätze wiederholt sich
Die Aufregung zum Start des neuen Jahres wird es auch künftig geben, denn die abweichenden Beitragssätze in der Abrechnung von Entgelten und Renten bzw. Versorgungsbezügen entstehen durch die genannte Ausnahmevorschrift auch dann, wenn sich der Zusatzbeitrag der Krankenkasse erhöht. Und dies wird in aller Regel zum 1. Januar eines Jahres sein.
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