Zusatzbeitragssätze  der Krankenkassen

Nahezu alle geöffneten Krankenkassen haben ab Januar 2015 einen Zusatzbeitragssatz eingeführt. Insgesamt variieren die veröffentlichten Beitragssätze um 1,3 Prozentpunkte. Arbeitgeber erfahren hier, welche Krankenkassen Zusatzbeiträge zu welchem Prozentwert erheben.

Bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen kann in den ersten Wochen des neuen Jahres ein Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden. Mitglieder sind für diesen Fall nicht 18 Monate an ihre Kasse gebunden. Grundsätzlich gilt: Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse kann bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Das Ende der Kündigungsfrist für Zusatzbeiträge ab 1.1.2015 fällt auf einen Samstag. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Werktag. Als Stichtag gilt der 2.2.2015.

Einen Überblick aller aktuellen Zusatzbeitragssätze können Sie hier herunterladen.

Hinweispflicht der Kassen bei Einführung eines Zusatzbeitrags

Spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, müssen die Krankenkassen ihrer Informationspflicht nachkommen. In den gesonderten, personalisierten Schreiben müssen Hinweise zu folgenden Punkten enthalten sein:

  • zum Sonderkündigungsrecht
  • zur Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes

Eine weitere Informationspflicht ist gegeben, wenn der erstmals erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet. Kassenmitglieder müssen darauf hingewiesen werden, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können.

Fehlende Information der Kassen kein Nachteil für Mitglieder

Eine zusätzliche Belastung der Mitglieder entsteht nicht, wenn die Kassen ihrer Informationspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. Eine Kündigung gilt auch in diesen Fällen als fristgerecht erklärt. Auch bei einem verspäteten Hinweis gilt keine Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts.

Folgendes Beispiel zeigt die entsprechenden Fristen:

Erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages ab 1.1.2015

Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31.12.2014

Verspäteter Hinweis der Krankenkasse am 15.1.2015

Frist Sonderkündigungsrecht am 15.2.2015

Eingang Kündigung am 5.2.2015

Ende Mitgliedschaft am 31.3.2015