Fehlende Teilnahme am Zahlstellen-Meldeverfahren
Damit Zahlstellen bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungsbeziehern eine belastbare Auskunft über die Beitragsabführungspflicht erhalten, ist der Krankenkasse die Gewährung eines Versorgungsbezuges zu melden. Die Krankenkasse meldet daraufhin der Zahlstelle, ob und inwieweit Beiträge abzuführen sind. Überschreitet der Versorgungsbezieher zusammen mit der gesetzlichen Rente und ggf. weiteren Versorgungsbezügen die KV-Beitragsbemessungsgrenze, gibt es überdies Auskunft über den beitragspflichtigen Anteil des Versorgungsbezuges (VBmax).
Unebenheiten im maschinellen Meldeverfahren behoben
Zum 1.1.2011 erfuhr das Meldeverfahren einen Medienwechsel – seit diesem Zeitpunkt sind die Meldungen in maschineller Form abzugeben. Der Start des maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahrens war holprig; einige Zahlstellen zögerten mit der Implementierung des maschinellen Verfahrens bis in das Jahr 2012 hinein. Die damaligen Kinderkrankheiten sind zwischenzeitlich behoben. Das Verfahren hat sich zu einem stabilen und effizientem Verfahren entwickelt, nicht zuletzt aufgrund der Reduzierung der VBmax-Meldungen in diesem Jahr.
Zahlstellen missachten Meldepflicht
Dennoch ist festzustellen, dass einige Zahlstellen nicht am Verfahren teilnehmen. Neben Kleinstzahlstellen gibt es über 100 größere Zahlstellen, die die Meldepflicht missachten. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den GKV-Spitzenverband gebeten, gemeinsam mit den Krankenkassen zu prüfen, welche Maßnahmen eingeleitet werden können, damit diese Situation verbessert werden kann.
Krankenkassen in permanenter Beratung
In einem ersten Schritt werden die Krankenkassen verstärkt auf die Zahlstellen zugehen und auf die bestehende Meldepflicht hinweisen. Hierbei werden Hilfestellungen angeboten sowie Inhalt und Ziel des maschinellen Meldeverfahrens erläutert. Diese Maßnahmen greifen bereits in einigen Fällen. Weitere Beratungen auch im Rahmen von Zahlstellenprüfungen sind geplant.
Fehlende Teilnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
Zahlstellen, die nicht am maschinellen Meldeverfahren teilnehmen, sollten das Beratungsangebot der Krankenkassen annehmen und das maschinelle Verfahren zeitnah umsetzen. Letztendlich stellt die Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Gesetz sieht sogar ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR vor.
Auswertung der Zahlen im kommenden Frühjahr
Im Frühjahr 2018 erfolgt dann nochmals ein Kassensturz. Dann werden die Krankenkassen gemeinsam auswerten, welche Zahlstellen aufgrund der verstärkten Beratungen das Zahlstellen-Meldeverfahren umgesetzt haben und welche Zahlstellen weiterhin die gesetzliche Pflicht trotz Beratung ignorieren. Das Ergebnis soll dann dem Arbeitsministerium vorgelegt werden.
Prüfung von weiteren Maßnahmen bei Misserfolg
Sollten die individuellen Bemühungen der Krankenkassen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung führen, muss über weitere Schritte beraten werden. Ziel sollte es sein, dass die seit vielen Jahren bestehende Meldepflicht nunmehr von allen Zahlstellen konsequent umgesetzt wird, damit eine korrekte Beitragsabführung durch die Zahlstellen auf Grundlage von maschinellen Meldungen der Krankenkassen sichergestellt werden kann.
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