Witwenabfindungen sind kein Versorgungsbezug

Der GKV-Spitzenverband hat auf Grundlage einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass Witwenabfindungen aufgrund einer Wiederheirat keine Versorgungsbezüge darstellen. Dies hat auch rückwirkende Konsequenzen im Beitrags- und Melderecht.

Zur Feststellung der Beitragspflicht müssen Zahlstellen gewährte Versorgungsbezüge der Krankenkasse melden. Dies gilt auch für Kapitalabfindungen, also Einmalzahlungen, die an die Stelle des laufenden Versorgungsbezuges treten. Nicht melde- und beitragspflichtig hingegen sind Witwenabfindungen aus Anlass einer Wiederheirat, da es bei dieser Kapitalabfindung an einem Versorgungscharakter mangelt.

Ausnahme bei Witwenabfindungen

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen auch für Beamte auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene Regelungen zur Abfindung von Witwenleistungen aufgrund einer Wiederheirat. Mit diesen Abfindungen sollen finanzielle Anreize geschaffen werden, um die Witwe oder den Witwer zu einer Wiederheirat zu bewegen.

In einem Streitfall verneinte das BSG bereits im Jahr 2003 die Frage, ob eine Witwenabfindung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Versorgungsbezug darstellt. Da durch die Abfindung keine bereits geschuldete regelmäßige Versorgungsleistung ersetzt wird, fehlt es an einem Versorgungszweck. Vielmehr wurde ein familienpolitisches Ziel erkannt, da aufgrund des finanziellen Anreizes der Eheabsichten entgegenstehende wirtschaftliche Überlegungen ausgeräumt werden.

BSG-Urteil gilt für alle Witwenabfindungen

Der GKV-Spitzenverband hat in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezügen (…) vom 29.9.2016" nochmals klargestellt, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung  Witwenabfindungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und damit nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Da diese Klarstellung zeitlich nicht begrenzt ist, waren aus Witwenabfindungen bereits in der Vergangenheit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Konsequenzen für Zahlstellen

Sollten derartige Kapitalabfindungen der Krankenkasse als Einmalbezug gemeldet worden sein, ist der Fall rückabzuwickeln. Dies bedeutet für die Zahlstelle, dass die abgegebenen Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu stornieren sind. Da die Krankenkasse aus den Stornierungsmeldungen nicht den Anlass erkennt, sollte auch im Sinne des Versorgungsbeziehers der Krankenkasse dies zusätzlich formlos mitgeteilt werden.

Konsequenzen für Versorgungsbezieher

Aufgrund der fehlenden Beitragspflicht werden von der zuständigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist die bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Die Erstattung ist vom Versorgungsbezieher bei der Krankenkasse zu beantragen. Für das Erstattungsverfahren ist es hilfreich, wenn wie beschrieben die Zahlstelle der Krankenkasse darstellt, dass es sich bei der (stornierten) Einmalzahlung um eine Witwenabfindung handelte.

Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle

Sofern im Einzelfall die Zahlstelle die Beiträge aus der Witwenabfindung abgeführt hat, würde eine Stornierung der Meldungen die systemseitige Rückabwicklung der Beitragszahlung verursachen. Auch in diesen Fällen ist es ratsam, vorab mit der betroffenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die Zuständigkeit für die Erstattung der Beiträge zu klären.

Schlagworte zum Thema:  Versorgungsbezug, Sozialversicherung