Meldepflichten zu Waisen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Mit dem E-Health-Gesetz wird für Waisenrentner eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Diese Mitgliedschaft gilt für Waisen, die eine Leistung von der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten.
Bei den Leistungen der Versorgungseinrichtungen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit die Waise aus ihrer Rente künftig keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss. Die Versorgungseinrichtungen müssen diese Zugehörigkeit zum Personenkreis prüfen und das Ergebnis der Krankenkassen melden.
Feststellung des Personenkreises durch die Versorgungseinrichtung
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist gegeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht ein Anspruch auf eine der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Leistung gegenüber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
- Der verstorbene Elternteil war zuletzt abhängig beschäftigt.
- In der zuletzt ausgeübten Beschäftigung lag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor.
Beitragsfreie KV-Mitgliedschaft der Waise nicht in jedem Fall
Durch die Einschränkung "zuletzt beschäftigt" kann davon ausgegangen werden, dass nicht jede Waise in den Genuss der beitragsfreien Krankenkassenmitgliedschaft kommt. Bestand im Laufe der Erwerbsbiographie des Verstorbenen eine Beschäftigung, nicht aber zum Zeitpunkt des Todes, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung kommt für den Waisenrentner auch in folgender Konstellation nicht in Frage: Sie greift nicht, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht für die zum Zeitpunkt des Todes ausgeübte Beschäftigung Wirkung entfaltet hat.
Versorgungseinrichtungen überprüfen alle Bestandsfälle
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis haben die Versorgungseinrichtungen nicht nur bei Neuanträgen zu prüfen. Die Feststellung, ob die Waise zum berechtigten Personenkreis gehört, muss ab dem 1. Januar 2017 auch bei allen Bestandsrentnern vorgenommen werden. Jede Versorgungseinrichtung muss ihren Bestand durchforsten. Darüber hinaus muss sie sicherstellen, dass für alle Bestandsfälle, die die angesprochenen Voraussetzungen erfüllen, eine Meldung zum Stichtag 1. Januar 2017 an die Krankenkassen abgegeben wird.
Meldung des Antragseingangs durch die Versorgungseinrichtung
Zusätzlich haben die Versorgungseinrichtungen der Krankenkasse das Datum des Antragseingangs zu melden. Dieses Datum ist für die Krankenkasse besonders wichtig, da die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Antrag der Waise bei der Versorgungseinrichtung eingeht.
Hinweis: Wird der Antrag auf Waisenrente abgelehnt, endet die Mitgliedschaft mit der Feststellung durch die Versorgungseinrichtung. Hier gilt nicht das Datum des Ablehnungsbescheides, sondern der Tag, an dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Das ist der Tag, an dem die Widerspruchsfrist abläuft. Zieht die Waise den Antrag zurück, endet die Mitgliedschaft am Tag der Rücknahme. Hier gilt der Tag des Antragseingangs. Diese Informationen sind ebenfalls den Krankenkassen zu melden.
Erweiterung des Zahlstellen-Meldeverfahrens
Zur Umsetzung der neuen Meldungen ist die Rechtsgrundlage für das Zahlstellen-Meldeverfahren erweitert worden. Der GKV-Spitzenverband wird prüfen, ob und inwieweit auf Grundlage der mit dem E-Health-Gesetz neu aufgenommenen Meldepflichten die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren in der Fassung ab 1. Januar 2017 zu erweitern sind.
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